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PROVITA ALLTAGSASSISTENZ DEUTSCHLAND

AGB Alltagsbetreuung

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Alltagsbetreuung

Einleitung

ProVita Kunden (mit Kunde ist sowohl der Nutzer, als auch der Vertreter gemeint) des ProVita Entlastungsservice werden nachfolgend Kunden genannt. Die ProVita Alltagsassistenz Deutschland GmbH, Leistungsbereich Entlastungsservice ist ein anerkannter und überregionaler Anbieter von ‚Angeboten zur Unterstützung im Alltag‘ in NRW (Anerkennungs- und Förderungsverordnung- AnFöVO).

Für die im Rahmen des Entlastungsservice dem Kunden angebotene Dienstleistung schließen die Vertragspartner den umseitigen Vertrag. Die Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Häuslichkeit des Kunden erbracht (Leistungsort).

Der vorliegende Vertrag hat nur Wirkung zwischen dem Kunden und ProVita und entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

Leistungen und Vergütungen

ProVita führt beim Kunden einen Erstbesuch durch und erfasst im Rahmen des Erstbesuchs die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen. Anlässlich des Erstbesuchs informiert und berät ProVita den Kunden sowohl über das Leistungsangebot als auch über die Vergütung. Die Beratung hat informativen Charakter und stellt keine Rechtsberatung dar.

Die‚ Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringt ProVita gemäß § 45a, SGB XI. ProVita weist in diesem Zusammenhang auch im Besonderen auf Absatz 2 des § 45a, SGB XI hin.

Sie sollen dazu dienen, den Kunden bei der Bewältigung von Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.

Die Leistungen werden von ProVita montags bis freitags aufgrund der zwischen Kunde und ProVita vereinbarten Termine erbracht. Grund- und behandlungspflegerische Maßnahmen werden ebenso wie eine ständige Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und Rufbereitschaft der Mitarbeiter von ProVita außerhalb der vereinbarten Zeitfenster / Termine ausdrücklich ausgeschlossen.

Der zeitliche Aufwand für das erste Informationsgespräch, das zur gezielten Entlastung und der beratenden Unterstützung dient, wird auf dem Leistungsnachweis des Kunden dokumentiert und mit der Pflegekasse entsprechend abgerechnet.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringt die ProVita in der Regel als direkte Leistung beim Kunden vor Ort. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung vor Ort können für den Kunden zudem aber auch indirekte Leistungen durch die ProVita anfallen. Diese indirekten Leistungen umfassen Tätigkeiten, die mit der Erbringung der direkten Leistung in Zusammenhang stehen. Dazu zählen beispielsweise die Wahrnehmung sozialer Kontakte durch regelmäßige Kommunikations- und Informationsgespräche sowie die telefonische Organisation individuell benötigter Hilfen, bspw. bei Antrags- oder Abrechnungsfragen. Sowohl die direkten als auch die indirekten Leistungen werden auf dem Leistungsnachweis des Kunden dokumentiert und mit der Pflegekasse entsprechend abgerechnet.

Es bleibt dem Kunden überlassen, ggf. erforderliche ambulante Pflegeleistungen über einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Pro- Vita selbst ist kein Pflegedienst mit entsprechend abgeschlossenen Versorgungsverträgen nach SGB V und SGB XI.

ProVita informiert den Kunden vor Vertragsabschluss über die voraussichtlichen Kosten. Hierzu erstellt ProVita entsprechend der Wünsche des Kunden eine Übersicht über Art, Inhalt und Umfang der gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen. Mit Unterzeichnung der Leistungsübersicht durch beide Vertragspartner wird diese Vertragsbestandteil.

Zukünftige Änderungen der Leistungen oder ihres Umfangs können einvernehmlich zwischen Kunden und ProVita vereinbart werden. Die Vereinbarungen bedürfen keiner erneuten schriftlich vereinbarten Leistungsübersicht. Sie werden dokumentiert im Leistungsnachweis des Kunden.

Änderungen der Vereinbarungen können insbesondere z.B. bei einer akuten Veränderung des Gesundheitszustandes, eines stationären Krankenhaus-, Altenheim- (Kurzzeitpflege-) oder Reha-Aufenthaltes etc. notwendig sein.

Mitwirkungspflichten des Kunden

Leistungen, die mit der Pflegekasse des Kunden oder einem Dritten unmittelbar abgerechnet werden, setzen seine Mitwirkung voraus. Der Kunde wird erforderliche Anträge stellen und | oder entsprechende Erklärungen abgegeben. ProVita wird den Kunden in geeigneter Weise informieren und unterstützen.

ProVita dokumentiert die erbrachten Leistungen und zeichnet diese in geeigneter Form (Leistungsnachweis) auf. Jede erbrachte Leistung wird vom Kun- den auf dem Leistungsnachweis des jeweiligen Kalendermonats unterschrieben. In besonderen Fällen (kontaktlose oder indirekte Leistungserbringung) werden die erbrachte Leistung in Vertretung durch den Leistungserbringer quittiert. Die Abrechnung selber erfolgt anhand des Leistungsnachweises.

Bietet ProVita dem Kunden die vereinbarte Leistung an und der Kunde nimmt diese aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht in Anspruch (Annahmeverzug), kann ProVita die Vergütung dieser Leistung verlangen.

Kann der Kunde eine vereinbarte Leistung nicht in Anspruch nehmen, muss der Kunde ProVita informieren und den Termin bzw. die Termine absagen.

Absagen aufgrund planbarer Ereignisse, wie Urlaub, Besuch von Angehörigen, Reha Aufenthalte etc. müssen spätestens eine Woche vor dem nächsten stattfindenden Termin erfolgen.

Absagen aufgrund nicht planbarer Ereignisse, wie Krankheit oder Notfalleinweisung in ein Krankenhaus müssen spätestens einen Werktag vor dem nächsten stattfindenden Termin erfolgen.

Absagen können telefonisch oder per Mail erfolgen. Werden Termine nicht fristgerecht abgesagt, kann ProVita die Vergütung dieser Leistung vom Kunden verlangen. In diesem Fall sind die Vergütungsansprüche vom Kunden selbst zu begleichen, da eine Abrechnung mit der Pflegekasse nicht möglich ist.

Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung über die monatlich erbrachten Leistungen erfolgt durch ProVita kalendermonatlich am Beginn des Monats für den Vormonat.

Der Rechnungsbetrag wird im Rahmen des erteilten SEPA-Lastschriftmandats eingezogen. Die Rechnung dient dem Kunden als Vorlage zur Abrechnung des Rechnungsbetrages gemäß § 45 b, SGB XI gegenüber seiner Pflegekasse.

Auf Wunsch des Kunden kann im begründeten Einzelfall eine unmittelbare Abrechnung zwischen ProVita und der Pflegekasse des Kunden erfolgen. In diesem Fall erteilt der Kunde eine entsprechende Abtretungserklärung. Diese fügt ProVita der Rechnung an die Pflegekasse im Rahmen der erstmaligen Abrechnung bei.

Sämtliche Rechnungsbeträge, die nicht von der Pflegekasse des Kunden übernommen werden, stellt die ProVita dem Kunden privat in Rechnung. Der Rechnungsbetrag wird im Rahmen des erteilten SEPA-Lastschriftmandats direkt vom Kunden eingezogen.

Haftung

ProVita haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet ProVita begrenzt auf den vertragstypisch voraussehbaren Schaden, wenn ProVita schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat.

Vorstehende Regelungen gelten für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von ProVita entsprechend.

Datenschutz

Dem Schutz personenbezogener Daten des Kunden misst ProVita einen hohen Stellenwert bei. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz ist selbstverständlich. Es werden nur solche Daten erhoben, gespeichert und bearbeitet, die für die Erbringung der Leistung, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, namentlich die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit des Betriebes sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.

Vertragslaufzeit und Beendigung

Der Vertrag beginnt mit Unterschrift des Kunden und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen von beiden Vertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Bei vorübergehendem stationären | teilstationären Aufenthalt in einer Einrichtung der Altenhilfe, eines Krankenhauses oder einer Reha- Einrichtung sowie ggf. bei Urlaub des Kunden ruht der Vertrag. Der Kunde informiert ProVita entsprechend.

Der Vertrag endet automatisch mit Einzug des Kunden in eine Einrichtung der stationären Altenhilfe sowie bei Tod des Kunden.

Sonstiges

Bei unvorhersehbarer Abwesenheit | Ausfall des Mitarbeiters, der beim Kun-den i.d.R. die vereinbarte Leistung erbringt, informiert ProVita den Kunden zeitnah und versucht, einen Ersatz zu organisieren; ggf. wird einvernehmlich mit dem Kunden eine Terminverschiebung realisiert.

Bei geplanter Abwesenheit des Mitarbeiters (Urlaub; Krankenhausaufenthalt; Reha-Maßnahme; etc.) informiert ProVita den Kunden rechtzeitig und stellt eine Ersatzkraft zur Verfügung.

Abweichungen, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Soll auf die Schriftform verzichtet werden, bedarf dies einer schriftlichen Ergänzung zu diesem Vertrag (Ausnahme: Änderung der Leistung oder ihres Umfangs oder des Termins der Leistungserbringung; vgl. hierzu Punkt 1 dieses Vertrages).

Sollte eine Bestimmung in diesem Vertrag unwirksam sein wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht.

Stand September 2023

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