ProVita führt beim Kunden einen Erstbesuch durch und erfasst im Rahmen des Erstbesuchs die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen. Anlässlich des Erstbesuchs informiert und berät ProVita den Kunden sowohl über das Leistungsangebot als auch über die Vergütung. Die Beratung hat informativen Charakter und stellt keine Rechtsberatung dar.
Die‚ Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringt ProVita gemäß § 45a, SGB XI. ProVita weist in diesem Zusammenhang auch im Besonderen auf Absatz 2 des § 45a, SGB XI hin.
Sie sollen dazu dienen, den Kunden bei der Bewältigung von Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.
Die Leistungen werden von ProVita montags bis freitags aufgrund der zwischen Kunde und ProVita vereinbarten Termine erbracht. Grund- und behandlungspflegerische Maßnahmen werden ebenso wie eine ständige Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und Rufbereitschaft der Mitarbeiter von ProVita außerhalb der vereinbarten Zeitfenster / Termine ausdrücklich ausgeschlossen.
Der zeitliche Aufwand für das erste Informationsgespräch, das zur gezielten Entlastung und der beratenden Unterstützung dient, wird auf dem Leistungsnachweis des Kunden dokumentiert und mit der Pflegekasse entsprechend abgerechnet.
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringt die ProVita in der Regel als direkte Leistung beim Kunden vor Ort. Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung vor Ort können für den Kunden zudem aber auch indirekte Leistungen durch die ProVita anfallen. Diese indirekten Leistungen umfassen Tätigkeiten, die mit der Erbringung der direkten Leistung in Zusammenhang stehen. Dazu zählen beispielsweise die Wahrnehmung sozialer Kontakte durch regelmäßige Kommunikations- und Informationsgespräche sowie die telefonische Organisation individuell benötigter Hilfen, bspw. bei Antrags- oder Abrechnungsfragen. Sowohl die direkten als auch die indirekten Leistungen werden auf dem Leistungsnachweis des Kunden dokumentiert und mit der Pflegekasse entsprechend abgerechnet.
Es bleibt dem Kunden überlassen, ggf. erforderliche ambulante Pflegeleistungen über einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Pro- Vita selbst ist kein Pflegedienst mit entsprechend abgeschlossenen Versorgungsverträgen nach SGB V und SGB XI.
ProVita informiert den Kunden vor Vertragsabschluss über die voraussichtlichen Kosten. Hierzu erstellt ProVita entsprechend der Wünsche des Kunden eine Übersicht über Art, Inhalt und Umfang der gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen. Mit Unterzeichnung der Leistungsübersicht durch beide Vertragspartner wird diese Vertragsbestandteil.
Zukünftige Änderungen der Leistungen oder ihres Umfangs können einvernehmlich zwischen Kunden und ProVita vereinbart werden. Die Vereinbarungen bedürfen keiner erneuten schriftlich vereinbarten Leistungsübersicht. Sie werden dokumentiert im Leistungsnachweis des Kunden.
Änderungen der Vereinbarungen können insbesondere z.B. bei einer akuten Veränderung des Gesundheitszustandes, eines stationären Krankenhaus-, Altenheim- (Kurzzeitpflege-) oder Reha-Aufenthaltes etc. notwendig sein.