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Das Umgangsrecht der Großeltern: Das Recht auf die Enkel

Ein Senior greift nach der Hand seines Enkelkindes.

Nicht nur die Eltern, sondern auch die Großeltern haben ein Umgangsrecht. Das heißt, sie haben Anspruch darauf, ihre Enkel regelmäßig zu sehen. Doch was ist, wenn ihnen der Kontakt verwehrt wird? Oder wenn nach einer Trennung der sorgeberechtigte Elternteil nichts mehr mit der Familie des Ex-Partners zu tun haben möchte! Der folgende Artikel erläutert Ihnen, wann Großeltern Umgangsrecht haben, wie regelmäßig Oma und Opa ihre Enkelkinder sehen dürfen, wie sich Streitigkeiten vermeiden lassen und was Großeltern unternehmen können, wenn ihnen das Kontaktrecht verweigert wird.

Das Umgangsrecht der Großeltern – wie ist die Rechtslage?

Haben Großeltern ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zu ihren Enkeln? Die Antwort lautet: “Ja, aber …”. Grundsätzlich haben Großeltern ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Das ist in § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt: „Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient.“

Das Umgangsrecht soll sicherstellen, dass Kinder durch regelmäßigen Kontakt Bindungen zu wichtigen Bezugspersonen herstellen und aufrechterhalten können.

Es gibt allerdings eine wichtige Einschränkung: Dieses Umgangsrecht gilt nur, solange es dem Kindeswohl dient. Im Streitfall müssen Großmutter und/oder Großvater nachweisen, dass das Enkelkind von dem Kontakt profitiert (§ 1626 Abs. 3 BGB). Das ist anders als beim Umgangsrecht für Eltern, wo grundsätzlich erst einmal davon ausgegangen wird, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil wichtig fürs Kind ist. Für Eltern ist es daher leichter möglich, den Großeltern das Umgangsrecht zu entziehen als dem Ex-Partner.

Gut zu wissen: Sogar bei einem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils hat das andere nach wie vor ein Umgangsrecht, sofern das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet ist. Gleiches gilt auch für die Eltern des Ex-Partners: Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist, haben sie ein Recht auf Kontakt zu ihrem Enkelkind.

Wenn die Großeltern also ein fürsorgliches und liebevolles Verhältnis zu ihrem Enkelkind haben, wird es für dessen Eltern allerdings schwierig, den Umgang zu unterbinden.

 

Voraussetzung für das Umgangsrecht der Großeltern

Die wichtigste Voraussetzung für das Umgangsrecht der Großeltern ist, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Per Gesetz entspricht es einer förderlichen Entwicklung des Kindes, dass es Umgang mit engen Bezugspersonen hat, sofern es eine Bindung zu ihnen hat und die Aufrechterhaltung der Beziehung hilfreich für es ist.

Das Gericht prüft daher immer die Gesamtsituation der Familie und untersucht dabei auch, ob ein gestörtes Verhältnis der Erwachsenen sich negativ auf das Kind auswirkt. Findet der Besuch in einer konfliktreichen Atmosphäre statt, innerhalb derer sich die Erwachsenen in Wortgefechten verlieren, ist anzunehmen, dass das Kindeswohl gefährdet ist und das Gericht damit den Umgang mit den Großeltern untersagt. Ebenso untersagt das Gericht einen Kontakt, wenn das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät, das heißt, wenn das Kind durch negative Äußerungen des jeweils anderen beeinflusst wird.

 

Unterschied zwischen dem Umgangsrecht der Eltern und Großeltern

Trennen sich die Eltern oder lassen sie sich scheiden, dann lebt das Kind meist hauptsächlich bei einem Elternteil. Der andere Elternteil erhält das Umgangsrecht; Mutter und Vater sind zum Umgang mit ihren Kindern berechtigt und verpflichtet. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Umgang zwischen Kind und Eltern stets dem Kindeswohl entspricht. Der Elternteil, der mit der elterlichen Sorge betraut ist, darf dem umgangsberechtigten Elternteil nicht eigenmächtig den Kontakt zum Kind verweigern. Dies gilt sowohl beim gemeinsamen als auch beim alleinigen Sorgerecht. Nur das Familiengericht darf bei Kindeswohlgefährdung den Umgang einschränken oder ausschließen.

Anders sieht es beim Umgangsrecht der Großeltern aus. Hier muss der Umgang dem Wohl des Kindes dienen und kann unter Umständen verweigert werden, wenn die familiäre Gesamtsituation die Entwicklung des Enkels gefährdet.

 

Wie oft dürfen Großeltern die Enkel sehen?

Häufigkeit und Dauer sind gesetzlich nicht geregelt. Dies wird individuell bestimmt. Verschiedene Gerichtsentscheide räumen Großeltern einen Umgang von 4 bis 5 Stunden im Monat ein sowie ein Umgangswochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend ein. Je nach Einzelfall können diese Bestimmungen jedoch erweitert oder weiter eingeschränkt werden. Doch dies ist nur eine juristische Größe. Viel entscheidender ist im Einzelfall, in welchem Maß die Enkel von ihren Großeltern profitieren können.

 

Eine Seniorin nimmt ihre Enkeltochter auf den Arm.
Großeltern können ihren Enkeln viel bieten und nehmen eine wichtige Rolle in ihrem Leben ein.

 

Bestandteil des Umgangsrechts sind übrigens nicht nur Besuche, sondern auch alle übrigen Formen des Kontakts, also Telefonate, Briefverkehr, E-Mail-Austausch etc. Der Telekommunikation kommt insbesondere dann erhebliche Bedeutung zu, wenn die Großeltern weit entfernt wohnen.

 

Gibt es eine Sonderregelung im Umgangsrecht bei einem Baby?

Nicht selten übernehmen Großeltern Aufgaben wie Babysitting. Gibt es beim Umgangsrecht eine Sonderregelung für Babys? Juristen sind sich einig: Das Alter des Enkelkindes spielt erst dann eine wesentliche Rolle, wenn es eigenständige Entscheidungen treffen kann. Vorher sind einzig und allein das Kindeswohl und die Einhaltung der Erziehungskompetenz der Eltern entscheidend. Eine Sonderregelung für Babys gibt es also nicht.

 

Die häufigsten Gründe, warum das Umgangsrecht der Großeltern verweigert wird

Häufig ist ein angespanntes Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern der Grund, warum letztere ihre Enkel kaum zu Gesicht bekommen. Aus der Perspektive der Eltern mag es nachvollziehbar sein, dass sie ihren Nachwuchs nicht bei den Großeltern lassen möchten, mit denen sie im Dauerclinch liegen. Aber darf der Konflikt zwischen diesen beiden Parteien zu lasten des Kindes gehen?
Zu den häufigsten Gründen, warum Großeltern das Umgangsrecht zu den Enkeln verweigert wird, gehören:

  • Trennung
  • Eifersucht
  • Psychische Verletzungen
  • Erziehungsstil

 

Wie Eltern und Großeltern Lösungsansätze zum Wohle des Kindes finden können

Die Trennung tut einfach weh. Es schmerzt, die eigenen Enkel nicht zu sehen. Doch wie soll man einen Weg zu ihnen zurückfinden? Alles beginnt mit einem Gespräch:

Aussprache: Reden Sie mit Ihren Kindern. Am besten laden Sie zu einem ruhigen Gespräch an einen neutralen, ruhigen Ort ein. Lassen Sie die Kindeseltern erzählen und hören Sie zu – ohne Anschuldigung. Natürlich können Sie auch von Ihren Empfindungen berichten, dass es Sie schmerzt, ihre Enkel nicht sehen zu dürfen. Klagen Sie jedoch nicht an, sondern fragen Sie nüchtern, ob es nicht doch eine Lösung gibt und ob es eine Chance für eine neue Vereinbarung gibt.

Mediator: Sollte das Gespräch doch wieder eskalieren, können Sie eine Mediation vorschlagen. Der Mediator führt als Vermittler unabhängig und neutral durch das Gespräch. Er versucht, mit den Beteiligten eine tragfähige Lösung mit Vereinbarungen für die Zukunft zu finden.

Gerichtsbeschluss: Wenn all das nichts bringt, bleibt nur noch der Weg zum Anwalt. Ob Sie gerichtlich vorgehen möchten, sollten Sie jedoch besonders überdenken.

 

Können Großeltern ihr Umgangsrecht einklagen?

Ja, auch Großeltern können ihr Besuchsrecht gerichtlich durchsetzen und ihren Anspruch von einem Familiengericht prüfen lassen. Kann keine einvernehmliche Umgangsvereinbarung getroffen werden, müssen die Großeltern das Umgangsrecht einklagen. Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Gemeinde das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Denn wie oben schon erwähnt, haben Großeltern einen Anspruch darauf, ihr Enkelkind zu sehen, wenn der Umgang dem Kindeswohl entspricht. Dies müssen die Großeltern vor Gericht dann nachweisen. Das ist dann der Fall, wenn das Kind eine sogenannte „gewachsene Bindung” zu seinen Großeltern hat. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn sie häufiger als Babysitter für ihre Enkel fungiert haben oder das Kind an den Wochenenden früher öfter bei Opa und Oma übernachten durfte.

Tipp zum Umgangsrecht der Großeltern: Zunächst sollte man sich außergerichtlich um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Dabei kann das Jugendamt um Unterstützung gebeten werden.

Wenn eine gerichtliche Umgangsregelung festgelegt wurde, müssen sich die Eltern daran halten. Verweigern sie den Großeltern das Umgangsrecht, kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld verhängen oder die Eltern theoretisch sogar zum Kontakt zwingen. Bevor es so weit kommt, versuchen die Gerichte häufig, in einem Vermittlungsverfahren mit den zerstrittenen Parteien eine Lösung zu finden.

Es kann beispielsweise auch verfügt werden, dass der Umgang nur im Beisein der Eltern stattfinden darf. Zudem kann das Gericht das Umgangsrecht zeitweise einschränken oder den Großeltern vorübergehend oder auf Dauer wieder entziehen, wenn es eine Kindeswohlgefährdung sieht.

 

Beispiel-Urteile zum Umgangsrecht der Großeltern

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte den Antrag einer Frau auf den Umgang mit ihrem zweijährigen Enkel ab (AZ 11 UF 26/00). Aufgrund des schwierigen Verhältnisses zwischen Kindesmutter und Großmutter betrachtete das Gericht einen regelmäßigen Umgang als wenig förderlich für das Kindeswohl. Zuvor hatte das zuständige Familiengericht der Großmutter ein Umgangsrecht eingeräumt.

 

Ein Richter mit einem Beschlusshammer.
Das Umgangsrecht einzuklagen, sollte immer das letzte Mittel sein.

 

Das OLG Celle entschied in einem ähnlichen Fall hingegen zugunsten der Großeltern (18 UF 4/99). Da gab es allerdings eine enge Bindung zwischen Enkeln und Großeltern, weil sie über lange Zeit beinahe täglich Kontakt hatten. Nach Einschätzung des Gerichts war es für das Kindeswohl wichtig, diese gewachsene Beziehung aufrechtzuerhalten. Die Spannungen zwischen Eltern und Großeltern seien kein ausreichender Grund dafür, dass die Kinder dieses gute Verhältnis aufgeben müssten.

Das OLG-HAMM (8 WF 27/11) entschied: Ein zusätzlicher Umgang eines 4 ½-jährigen Kindes mit seinen Großeltern kann neben dem bereits ausreichend geregelten Umgang des Kindes mit seinem Vater im Einzelfall eine Überforderung darstellen. Insbesondere wenn den Großeltern im Rahmen des Umgangs des Kindesvaters Kontakte zu dem Kind ermöglicht werden, ist in einem solchen Fall ein eigenständiges Umgangsrecht der Großeltern nicht Kindeswohl dienlich.

 

Werden die Wünsche des Kindes berücksichtigt, wenn sich Vater oder Mutter mit den Großeltern vor Gericht über das Umgangsrecht streiten?

Das Familiengericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat, sodass die Wünsche und Meinungen des Enkelkindes tatsächlich relevant für die Entscheidung des Gerichts sind. Jüngere Kinder werden persönlich angehört, sofern die Interessen, Bindungen oder Wünsche des Kindes für das Gerichtsurteil wichtig sind oder wenn eine Anhörung aus anderen Gründen notwendig ist. Von der hiernach vorgeschriebenen Anhörung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen absehen.

 

Wann scheitert eine gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrechts?

Eine gerichtliche Durchsetzung scheitert immer dann, wenn die Eltern und Großeltern in einem derartigen Konflikt sind, dass das Kind im Rahmen des Umgangs in einen Loyalitätskonflikt gerät. Ein weiterer wichtiger Grund für eine erfolglose Durchsetzung des Besuchsrechts ist die Missachtung des Erziehungsvorrangs der Eltern durch die Großeltern. Diese beiden Prinzipien gelten als Grundsätze für das Familiengericht und eine Missachtung lässt darauf schließen, dass der Umgang nicht Kindeswohl dienlich ist.

 

Wie können Großeltern ein gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht durchsetzen, wenn der betreuende Elternteil es torpediert?

Unternimmt der betreuende Elternteil keine Anstrengungen zur Befolgung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder hintertreibt er die Ausübung des Umgangsrechts sogar, rechtfertigt dies unter Umständen zu Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 88 ff. des FamFG).

Wenn jedoch das Kind selbst den Umgang ablehnt, so scheidet eine Vollstreckung aus. Ist es jedoch direkt oder indirekt der betreuende Elternteil, der sich nicht an die Umgangsregelung hält, kann das Gericht auf Antrag des Umgangsberechtigten (zum Beispiel Großeltern) Ordnungsmittel in Form von Ordnungsgeld, Ordnungshaft (§ 89 FamFG) oder unmittelbaren Zwang (§ 90 FamFG) anordnen. Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder unmittelbarem Zwang muss allerdings eine Anhörung des Verpflichteten stattfinden.

Das Gesetz hält allerdings zwei Instrumente bereit, um eine Vollstreckung möglichst zu vermeiden. Zum einen ist ein gerichtliches Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG) vorgesehen, in dem das Gericht versucht, zu vermitteln. Ziel der Vermittlung ist es, dass Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erreicht wird. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht kurzzeitig einzuschränken oder auszuschließen. Soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S.1 BGB) oder für längere Zeit oder auf Dauer auszuschließen, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet ist (§ 1684 Abs. 4 S.2 BGB).

 

Umgangsrecht von Großeltern: Was macht das Jugendamt?

Das Jugendamt ist verantwortlich dafür, einen richterlich angeordneten Entzug des Umgangsrechts oder ein erfolgreich eingeklagtes Umgangsrecht durchzusetzen. Die Sachbearbeiter prüfen in Stichproben und bei regelmäßigen Besuchen, ob die Anordnungen des Gerichtsbeschlusses eingehalten werden.

 

Müssen Großeltern den Erziehungsprinzipien der Eltern folgen?

Ein erzieherisches Ermessen der Großeltern besteht nur innerhalb der von den Eltern gesteckten Grenzen, denn die Erziehung ist Bestandteil des Sorgerechts, das in der Regel allein den Eltern zusteht. Missachten die Großeltern die Erziehungsmaßnahmen der Eltern, kann sich dies negativ auf das Umgangsrecht auswirken. Eine von den Eltern oder einem Elternteil angeordnete Erziehungsmaßnahme dürfen – und müssen – Großeltern aber ignorieren, wenn diese Maßnahme das Kindeswohl gefährdet.

 

Welche weiteren Handlungsmöglichkeiten haben umgangsberechtigte Großeltern?

Bei den Handlungsmöglichkeiten ist nicht immer klar, was Großmutter und Großvater im Rahmen ihres Umgangsrechts dürfen. Dürfen Oma und Opa medizinische Entscheidungen für das Kind treffen? Ebenso wie andere Personen, die einen Unfall beobachten, sind auch die Großeltern zur Hilfe verpflichtet. Andernfalls wäre es eine unterlassene Hilfeleistung, die auch strafbar ist.

Die Großeltern müssen also ärztliche Hilfe aufsuchen oder verständigen. Wurde die Notversorgung geleistet, trägt das medizinische Personal die weitere Verantwortung, allerdings auch nur für die nachfolgende Notversorgung. Für alle weiteren Entscheidungen für medizinische Eingriffe sind die sorgeberechtigten Eltern zu verständigen und ihre Zustimmung einzuholen. Sollten diese nicht verständigt werden können, müssen die Ärzte eine Entscheidung des Familiengerichts erhalten. Ferner haben die Großeltern kein Recht auf Auskunft zum Gesundheitszustand des Kindes.

 

Dürfen Großeltern das Kind vom Kindergarten abholen?

Großeltern sind nicht schon wegen des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses abholberechtigt, sondern brauchen grundsätzlich eine Vollmacht des Sorgeberechtigten, in der Regel also der Eltern. Soll die Abholung einmalig erfolgen, empfiehlt es sich, den Großeltern eine schriftliche Vollmacht mitzugeben oder vorab den Kindergarten von der Maßnahme zu verständigen. Für regelmäßige Abholungen durch Großeltern (oder andere Vertrauenspersonen) halten fast alle Kindergärten eine Liste der Abholberechtigten vor. In der Regel werden die Eltern bereits im Anmeldeformular nach entsprechenden Personen befragt.

 

Die Großeltern gehen mit ihrem Enkelkind spazieren.
Großeltern benötigen für einige Dinge eine Vollmacht des Erziehungsberechtigten.

 

Dürfen Großeltern die Enkel mit in den Urlaub nehmen?

Da das Sorgerecht im Regelfall bei den Eltern liegt, ist es ratsam, dass diese den Großeltern eine Vollmacht erteilen, in der den Großeltern für diese Zeit Entscheidungsrechte übertragen werden. Formulare findet man im Internet.

 

Welche Vorteile hat ein Anwalt beim Umgangsrecht für Großeltern?

Ein Anwalt für Familienrecht ist immer dann notwendig, wenn keine einvernehmliche Lösung für ein Besuchsrecht mit den Eltern möglich ist und das Jugendamt auch erfolglos beim Intervenieren war. Ein Rechtsexperte berät Sie als Großeltern ausführlich über ihre Rechte und Möglichkeiten und erläutert ihnen dabei auch die möglichen Komplikationen bei vorhandenen Familienkonflikten.

Da Großeltern nachweisen müssen, welche Bindung sie zum Kind haben und inwieweit ihr Umgang dem Kindeswohl dienlich ist, empfiehlt sich dringend die Konsultation eines Anwalts. Liegen nicht genügend Beweise und Anhaltspunkte vor, wird der Antrag auf Einräumung des Umgangsrechts abgewiesen. Riskieren Sie nicht, den Kontakt zu ihren Enkelkindern zu verlieren und lassen Sie sich nun ausführlich von einem Rechtsexperten für Familienrecht beraten!

 

Warum Großeltern für die Enkel wichtig sind!

Befragt man Jugendliche oder Erwachsene nach ihrer eigenen Beziehung zu den Großeltern, berichten sie oft, wie bereichernd und positiv sie ihre Großeltern erlebt haben. Großeltern können ihren Enkeln viel bieten: seelische Unterstützung, Sicherheit und Zuflucht, insbesondere dann, wenn es den Eltern aufgrund äußerer Umstände nicht möglich ist. Oma und Opa nehmen diverse Rollen ein.

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