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Der Entlastungsbetrag: 125 € stehen jedem Pflegebedürftigen zu

Eine Alltagsbetreuerin unterstützt eine Seniorin beim bügeln.

Seit 2015 gibt es ihn – den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse. Doch viele Angehörige lassen die 125 Euro verfallen! Dabei kann dieser Betrag ältere Menschen dabei helfen, ihren Lebensabend so lange wie möglich zu Hause zu verbringen. Wir haben die wichtigsten Informationen über den Entlastungsbetrag für Sie zusammengestellt. Wie Sie den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse bekommen und welche Leistungen Sie mit dem Geld bezahlen können.

Mit dem Entlastungsbetrag von der Pflegekasse den Alltag erleichtern

In den eigenen vier Wänden fühlt man sich häufig am wohlsten – gerade im Alter. Vielen älteren Menschen ist es deshalb wichtig, den Lebensabend so lange wie möglich zu Hause zu verbringen. Der Pflege-Entlastungsbetrag für die ambulante Pflege soll das erleichtern. Allerdings wird dieser Zuschuss laut Sozialverband Deutschland (SoVD) bisher kaum angenommen. Bereits seit 2015 gebe es den Entlastungsbetrag, informiert der Verband. Menschen ab Pflegegrad I, die zu Hause betreut werden, haben Anspruch darauf. 125 Euro im Monat stehen ihnen zur Verfügung. Ziel ist es, mit dem zweckgebundenen Geld pflegebedürftigen Menschen den Alltag zu erleichtern. Pflegende Angehörige sollen durch den Betrag entlastet werden. Gardinen waschen, Einkaufen oder sich zum Ergotherapeuten begleiten lassen – dafür steht das Geld bereit.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist der einzige monatliche Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung, auf den alle Pflegebedürftigen einen Anspruch haben, die zu Hause versorgt werden. Die einzige Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, den Alltag zu erleichtern. Dafür stehen für Pflegegrad 1 bis 5 pro Monat pauschal 125 Euro zur Verfügung. Personen mit Pflegegrad 2 oder höher erhalten das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Zum häuslichen Umfeld zählen:

  • Die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen
  • Die Wohnung der Pflegeperson
  • Altenwohnung, Betreutes Wohnen

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, kann dies ins neue Kalenderhalbjahr übertragen werden. Am 30. Juni des neuen Jahres verfällt der Restbetrag vom Entlastungsbetrag endgültig.

Beispiel:

Heidi Wimmer ist 76 Jahre alt und hat eine beginnende Arthrose in den Händen. Ein Gutachter hat ihr Pflegegrad 1 bescheinigt. Einmal pro Woche kommt eine Alltagsbetreuerin zu Frau Wimmer und hilft ihr beim Putzen und Erledigen der Wäsche. Dafür bekommt die Hilfskraft 25 Euro. Bei durchschnittlich vier Terminen pro Monat ergibt das 100 Euro. Die restlichen 25 Euro kann Frau Tappe sich gutschreiben lassen und davon später im Jahr zusätzliche Tage bezahlen.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag konkret eingesetzt werden?

Eine Betreuungskraft reicht vor der Haustür einem Senior den Korb mit seinen Einkäufen an.
Sowohl die Begleitung zum Hausarzt oder das Erledigen des Einkaufs durch eine Alltagsbetreuerin ist möglich. Sie können sich durch den Entlastungsbetrag Unterstützung und Unterhaltung ganz unterschiedlicher Art holen.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die der oder dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  • Leistungen der Tages oder Nachtpflege.
  • Leistungen der Kurzzeitpflege.
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen.

Die folgende Übersicht ist nur ein kleiner Ausschnitt aus den Möglichkeiten, die Versicherten mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zur Verfügung steht:

  • Aufstocken der Regelleistung Kurzzeitpflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2 bis 5) oder Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Aufstocken der Regelleistung teilstationäre Pflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der teilstationären Pflege oder Inanspruchnahme der teilstationären Pflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne der Pflegesachleistung

Beachten:

In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht lediglich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (Reinigung, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
  • Inanspruchnahme von Alltagsbetreuer/in (z. B. Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof, Erledigung des Haushalts).

Dabei übernehmen geschulte Alltagsbetreuer/innen für einige Stunden pro Woche verschiedene Aufgaben. So sind die Pflegebedürftigen gut versorgt und die Angehörigen können neue Kraft tanken. Mehr über die Alltagsbetreuung erfahren Sie in diesem Artikel: „Was ist eigentlich eine Alltagsassistent?“ 

  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung).
  • Einmal pro Woche Besuch einer Betreuungsgruppe oder eines Demez-Cafes für Personen mit Demenz
  • Einmal pro Woche Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Spezielle Angebote zur Beschäftigung von Demenzkranken
  • einmal pro Woche Besuch einer Sing- und Bastelgruppe bei einem Wohlfahrtsverband
  • einmal pro Woche Besuch eines Bewegungsangebots

Da jede Person andere Unterstützung braucht, können Sie selbst entscheiden, wofür Sie das Geld ausgeben möchten. Übliche Angebote sind beispielsweise eine Haushaltshilfe, ein Hausnotruf oder Nachmittagsangebote bei Wohlfahrtsverbänden. Auch die Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege kann mit dem Entlastungsbetrag mitfinanziert werden. Weitere Details für Ihren Ort erfahren Sie bei Ihrer Pflegeversicherung oder beim Pflegestützpunkt.

Tipp

Sie können die Preise, die Form und die Inhalte für die zusätzlichen Betreuungsleistungen frei verhandeln. Dabei ist es unerheblich, ob Sie mit einem Pflegedienst oder mit einem anderen Anbieter arbeiten.

Antrag bei der Pflegekasse auf Entlastungsbetrag

Eine Frau stellt einen Antrag auf Entlastung.
Für den Antrag bei der Pflegekasse auf den Entlastungsbetrag benötigen Sie nur eine Kopie Ihrer Belege, Quittungen oder Rechnungen.

Der Entlastungsbetrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch). Der Pflegebedürftige muss zunächst ein passendes Angebot auswählen und aus eigener Tasche bezahlen. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, wenn Sie die Rechnung einreichen und das Angebot entsprechend qualifiziert ist.

Tipp

Lassen Sie sich immer die Rechnungen geben, so dass Sie genau wissen, wieviel Leistungen Sie bereits verbraucht haben. Außerdem sollten Sie prüfen, ob korrekt abgerechnet wurde.

Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss dabei jeweils hervorgehen, mit welchen Leistungen (siehe oben) den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen. Soweit es sich um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege handelt, entspricht es der Praxis der Pflegekassen, dass auch im Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallene Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden können. Der Antrag bei der Pflegekasse auf Entlastungsbetrag im Detail:

  • Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird. Die Pflegekasse kann also den Entlastungsbetrag rückwirkend ausbezahlen.
  • Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
  • Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag noch ist.
  • Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
  • Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
  • Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.
  • Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.

Beispiel:

Die Tochter des pflegebedürftigen Karl Wimmer ist für einige Wochen verhindert, ihren Vater zu pflegen. Dieser benötigt für diese Zeit Kurzzeitpflege. Allerdings war er in diesem Jahr schon in Kurzzeitpflege, so dass die Mittel für Kurzzeitpflege bereits aufgebraucht sind. Seine Tochter hat in diesem Jahr die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, so dass sie für die Bezahlung der Kurzzeitpflege auch Beträge aus der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen kann. Für die Bezahlung der Kosten kann der Pflegebedürftige die Rechnung der Einrichtung zunächst zwar selber übernehmen und sich dann erstatten lassen – allerdings unterschreibt der Pflegebedürftige zumeist eine Abtretungserklärung, durch die der Anbieter die Rechnung direkt bei der Pflegekasse einreichen kann. Der Anbieter rechnet dann selber mit der Pflegekasse ab.

Nachdem die Pflegekasse die Kosten beglichen hat, bleiben immer noch Kosten übrig. Hierzu gehören die „Hotelkosten“ und die „Investitionskosten“. Diese können über den angesparten Entlastungsbetrag finanziert werden. Auch hierfür kann eine Abtretungserklärung unterschrieben werden. Wenn eine solche unterschrieben ist, kann die Einrichtung direkt die Kosten abrechnen. Andernfalls muss der Betroffene selber einen Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse stellen und die Rechnung einreichen.

Die Abtretungserklärung für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Bei dem Entlastungsbetrag handelt sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen worden sind. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Der Pflegebedürftige muss theoretisch zunächst in Vorleistung gehen. Damit die Kosten erstattet werden, müsste der Pflegebedürftige Rechnungen und Quittungen der in Anspruch genommen Leistungen bei seiner Pflegekasse einreichen. Theoretisch müssten Versicherte die Kosten für Entlastungsleistungen also zunächst selbst finanzieren. Da dieses Prozedere in der Praxis vor allem ältere Versicherte überfordert, hat es sich durchgesetzt, dass sich die Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann. Das heißt: Wenn Sie eine Betreuungs- oder Entlastungsleistung mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einem anderen Anbieter ausgehandelt haben, sollten Sie dafür sorgen, dass die Pflegekasse den Zuschuss für die zusätzliche Entlastungsleistung auch direkt an den Anbieter überweist. Dafür müssen Sie eine Abtretungserklärung aufsetzen. Sollte dieser Vorgang etwas länger dauern, brauchen Sie sich bezüglich der Abrechnung keine Sorgen machen. Die Pflegekasse kann den Entlastungsbetrag auch rückwirkend dem Pflegedienst ausbezahlen.

Den Entlastungsbetrag bestmöglich nutzen

Um den Entlastungsbetrag bestmöglich zu nutzen, gibt es zwei Möglichkeiten. Variante 1: Sie nutzen ein Angebot, das zertifiziert ist, sodass die Pflegeversicherung direkt mit dem Leistungserbringer abrechnet. Dann brauchen Sie den zuständigen Mitarbeitern, beispielsweise bei der ProVita, nur zu bescheinigen, dass diese das Geld von Ihrer Pflegekasse anfordern dürfen. Das funktioniert allerdings ausschließlich bei gesetzlich Versicherten. Variante 2: Sie nutzen ein Angebot, das Sie zunächst aus eigener Tasche finanzieren. Anschließend reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegeversicherung ein und bitten darum, dass Sie den Entlastungsbetrag dafür verwenden dürfen. Privatversicherte müssen grundsätzlich diesen Weg gehen.

Sachleistung umwidmen

Wer mehr Geld braucht als die regulären 125 Euro, kann ab dem Pflegegrad 2 einen Teil der Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag umwidmen. Maximal 40 Prozent des Höchstbetrags der Sachleistung lassen sich dann als Entlastungsbetrag verwenden. Anstelle des Pflegedienstes können Sie dann zum Beispiel auch andere Hilfen im Alltag nutzen.

Beispiel:

Vera Lenz ist 55 Jahre alt und hat eine schubartige Multiple Sklerose. Viele Monate lang macht sich die Krankheit in der Regel nicht bemerkbar. Dann hat sie plötzlich für einige Wochen mit starken Funktionsausfällen zu kämpfen. Manchmal streiken die Hände, manchmal die Beine, manchmal kann sie kaum noch etwas sehen. In diesen Zeiten ist Frau Lenz auf viel Hilfe angewiesen. Dank ihres Pflegegrads 2 kann sie dann die Pflegesachleistung und den angesparten Entlastungsbetrag individuell nutzen. 400 Euro, also knapp 60 Prozent der Pflegesachleistung (vom Höchstsatz: 689 Euro), verwendet sie für den Pflegedienst. Dessen Mitarbeiter helfen ihr bei allem, was vorübergehend nicht funktioniert, wie etwa Waschen, Anziehen, Frühstücken und zu Abend essen. Die restlichen 40 Prozent, also 276 Euro, lässt sie in den Entlastungsbetrag umwidmen. Davon und von den angesparten Entlastungsbeträgen der vergangenen Monate bezahlt sie eine Alltagsbetreuerin, die sie während ihrer akuten Hilfsbedürftigkeit täglich unterstützt und etwa einkauft, putzt, die Wäsche erledigt und ihr beim Mittagessen hilft.

Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?

Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Wenn sie beispielsweise im Krankenhaus waren und im November nur 25 Euro für Entlastungsleistungen ausgegeben haben, stehen Ihnen im Dezember die restlichen 100 Euro vom November sowie die 125 Euro vom Dezember zur Verfügung. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses noch ins neue Kalenderhalbjahr übertragen. Am 30. Juni des neuen Kalenderjahres verfällt der Restbetrag dann.

Wer darf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringen?

Nicht jeder kann einfach zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass jeder Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist, so wie die ProVita Alltagsassistenz. Informieren Sie sich daher unbedingt vorab bei der zuständigen Pflegekasse, welche rechtlich zulässigen Anbieter von zusätzlichen Betreuungsleistungen und zusätzlichen Entlastungsleistungen es in Ihrer Nähe gibt.

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