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Krankenfahrten abrechnen: So rechnen Sie Ihren Krankentransport richtig ab

Ein Rollstuhlfahrer besteigt mit einer transportablen Hebebühne ein Transportauto.

Eingeschränkte Mobilität kann jeden treffen und wirft gleichzeitig die Frage auf, wie komme ich zur Therapie, zum Arzt oder ins Krankenhaus? Wer übernimmt die Kosten? Fahrten zu Arztpraxen oder Krankenhäusern können Patientinnen von der Kasse bezahlt bekommen. Was Sie dazu alles beachten müssen und wie Sie richtig mit Ihrer Kasse abrechnen, erfahren Sie hier.

 

Krankenfahrten streng geregelt

Wer krank oder in seiner Mobilität eingeschränkt ist, benötigt oft eine Transportmöglichkeit für den Weg in die behandelnde Praxis, ins Krankenhaus oder zur Reha-Maßnahme. Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist die Übernahme der Kosten für eine Patientenbeförderung eng geregelt.

 

Der Unterschied zwischen einem Krankentransport und einer Krankenfahrt?

Ein Krankentransport unterscheidet sich im Wesentlichen von einer Krankenfahrt darin, dass eine medizinische Fachkraft den Transport begleitet.
Bei einer Krankenfahrt wird die Fahrt gegebenenfalls von einem Angehörigen oder einer Alltagsassistentin begleitet, der zwar beim Ein- und Aussteigen hilft und Sie auch auf dem Weg zum Ziel begleitet und wieder abholt, aber keine medizinische Fachausbildung dafür benötigt.

Wenn pflegende Angehörige oder eine Alltagsassistentin verhindert sind, ist eine Krankenfahrt für Pflegebedürftige eine gute Lösung, um zum Beispiel sicher zum Arzt zu kommen.
Wenn Sie oder ein Angehöriger nach einem Sturz ins Krankenhaus muss, rufen Sie in der Regel einen Rettungswagen. Dieser sogenannte Krankentransport findet dann mit medizinischer Begleitung und eventuell liegend statt.

Unterschied zwischen Krankentransport und Krankenfahrt:

Krankentransport Krankenfahrt
Die Fahrt findet mit einem Krankentransportwagen statt. Die Fahrt findet mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, privatem Kraftfahrzeug, Mietwagen oder Taxi statt.
Die Fahrt findet mit fachlich-medizinischer Betreuung statt. Die Fahrt wird nicht fachlich-medizinisch betreut bzw. begleitet.

 

Definition Krankentransport

Krankentransport, oft auch als Krankenbeförderung bezeichnet, beschreibt eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dabei meint der Begriff genauer den sogenannten Qualifizierten Krankentransport. Dieser Begriff ist in den Landesrettungsdienstgesetzen geregelt.

Da Rettungsdienst Ländersache ist, hat jedes deutsche Bundesland ein eigenständiges Rettungsdienstgesetz mit teilweise abweichenden Regelungen.

Der Krankentransport ist die medizinisch notwendige, motorisierte Ortsveränderung eines nicht akut Verletzten oder Erkrankten in einem Kraftfahrzeug, der während des Transportes der besonderen Ausstattung des Fahrzeugs oder einer Betreuung durch Fachpersonal bedarf. Davon zu unterscheiden ist der Patientenfahrdienst oder die Krankenfahrt nach Krankentransport-Richtlinien, die geringere Anforderungen an Personal und Ausrüstung stellt sowie der Behindertenfahrdienst.

Der Begriff Krankentransport ist im Normblatt DIN 13050:2002-09 Rettungswesen – Begriffe 3.17 definiert.

Der Krankentransport ist eine Einsatzart des Rettungsdienstes. Sie wird von ausgebildetem Rettungsfachpersonal mit einem Krankentransportwagen, unter Umständen auch mit einem Notfallkrankenwagen oder sogar Rettungswagen durchgeführt.

 

Voraussetzungen für eine Krankenfahrt

Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten ist immer eine ärztliche Verordnung. Diese sollte regulär vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. Von einem Notfall spricht man, wenn sich die Patientin oder der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt.

Sowohl bei ambulanten als auch bei stationären Behandlungen können die Fahrtkosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein. Diese können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben.

Die vollständige oder teilweise Übernahme der entstehenden Kosten hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab und davon, wie Sie krankenversichert sind.

Transportleistungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall auch selbst bezahlen. Wenn Dritte einen Transport veranlassen, lassen Sie sich die Übernahme der Kosten zusichern.

 

Verfahrensablauf für eine Krankenfahrt

Holen Sie sich von Ihrem zuständigen Arzt eine „Verordnung zur Krankenbeförderung“, die Sie bei jeder Fahrt mit sich führen und dem Fahrer vorzeigen. Reichen Sie nach der Fahrt die ärztlichen Verordnungen bei Ihrer Krankenkasse zur Abrechnung ein.

Hinweise: Die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ gilt in der Regel für eine Hin- und Rückfahrt.

 

Verordnung zur Krankenbeförderung

Es gibt spezielle Verordnungsformulare für die Krankenbeförderung von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Diese Verordnung ist vom Arzt auszufüllen. Der verordnende Arzt muss folgende Dinge auf den Verordnungen konkret benennen:

  • Grund der Beförderung
  • Genehmigungsfreie Fahrten

Die Fahrten sind von dem Versicherten immer zu quittieren. Hierzu enthält die Verordnung ein gesondertes Blatt.

 

Erforderliche Unterlagen für eine Krankenfahrt

Der Fahrer der Krankenfahrt benötigt zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse folgende Angaben:

  • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum,
  • die Anschrift Ihrer Krankenkasse,
  • ggf. die Nummer des Befreiungsausweises,
  • Ihre Unterschrift auf einem Abrechnungsbeleg und
  • die ärztliche Verordnung.

 

Die Kosten für eine Krankenfahrt

Versicherte müssen einen Teil der Beförderungskosten selbst schultern. Die Kosten für eine Krankenfahrt werden in der Regel bis auf einen geringen Eigenanteil von mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro (grundsätzlich gilt 10 Prozent des Fahrpreises) von den Krankenkassen übernommen.

Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Wer diese Belastungsgrenze erreicht hat, bekommt auf Anfrage bei der Krankenkasse eine Befreiungskarte.

Bei Krankenfahrten zu beachten: Für Krankenfahrten zu therapeutischen Behandlungen – wie zum Beispiel zur Massage oder Physiotherapie – kommen die gesetzlichen Kassen nicht auf.

 

Krankentransport nach OP nach Hause

Liegt eine Verordnung für einen Krankentransport vom Krankenhaus nach Hause oder umgekehrt vor und ist eine stationäre Behandlung oder Nachbehandlung geplant, übernimmt die Krankenkasse die Kosten dafür. In diesem Fall ist es nicht notwendig, sich vorab bei der Kasse eine Genehmigung einzuholen.

 

Taxi Krankenfahrten

Ein Taxi.
Für eine Krankenfahrt nehmen die meisten Menschen immer noch ein Taxi und fahren selten mit Bus oder Bahn.

Bei einer Krankenfahrt mit dem Taxi werden Sie von zu Hause an Ihrer Wohnungstür abgeholt. Der Fahrer begleitet Sie und hilft Ihnen, die Gehstrecken zu Ihrem Zielort zu bewältigen.

Damit Sie nicht in Vorkasse treten müssen, sollten Sie die Verordnung des Arztes vor Antritt der Taxifahrt bestellen, sodass Sie bei Ihrer Ankunft in der Praxis bereitliegt. Diese können Sie dem Taxifahrer übergeben, wenn er Sie zum Arzt begleitet hat. Sprechen Sie das Vorgehen mit dem Fahrer ab.

Um eine Verordnung für eine Krankenfahrt mit dem Taxi zu bekommen, muss die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse nach SGB V stehen. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise für eine Behandlung zu einem Therapeuten oder einem Arzt fahren müssen. Wollen Sie nur ein Rezept oder einen Befund abholen und es liegt kein medizinischer Grund für Ihren Besuch vor, kann der Arzt keine Verordnung ausschreiben.

Wichtig zu wissen für eine Krankenfahrt: Wer über den Pflegegrad 4 und 5 oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ verfügt, kann für medizinisch notwendige Fahrten zum Arzt oder Zahnarzt auch ohne vorherige Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse ein Taxi nehmen, für das die Kasse anschließend die Kosten übernimmt.

 

Für Krankenfahrten gelten seit Oktober 2020 zum Teil neue Regeln. Hier sind sie im Überblick.

Die Ärzte sind angehalten, eine Verordnung für eine Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder einem Taxi nur dann auszustellen, wenn der Patient aus zwingenden, medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel oder privates Kraftfahrzeug nutzen kann.

Darüber hinaus gelten für eine Krankenfahrt folgende Regeln:

  • Fahrten zu Arztpraxen oder Krankenhäusern können Kassenpatienten von der Kasse bezahlt bekommen.
  • Dafür brauchen Sie ein Rezept Ihres Arztes.
  • Für die Fahrt zu ambulanten oder stationären Reha-Maßnahmen gibt es keine Verordnung des Arztes. Fragen Sie dazu direkt bei Ihrer Krankenkasse nach.
  • Patienten mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, sowie Versicherte, die über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) verfügen, können auch ohne vorherige Erlaubnis ihrer Krankenkasse ein Taxi nehmen und sich die Fahrtkosten erstatten lassen.
  • Auch für Patienten, die sich in einer Dauerbehandlung (zum Beispiel bei einer Krebserkrankung) wie einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung befinden, werden die Fahrtkosten von der Krankenkasse übernommen.

Wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, kann eine Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung von der Krankenkasse – aber immer mit einer Verordnung – angetreten werden. Muss ein Pflegebedürftiger mit den oben genannten Pflegegraden beispielsweise von zu Hause zu einer wichtigen ärztlichen Behandlung, kann er für diese Fahrt ein Taxi nutzen. Dazu erhält er dann vom Arzt eine Verordnung, die er gemeinsam mit der Taxiquittung bei der Krankenkasse einreichen muss, um die Kosten erstattet zu bekommen.

Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden werden jedoch nicht erstattet. Dies gilt auch für Fahrten, um auf eigenen Wunsch ein Krankenhaus zu wechseln.

Achtung: Hierbei handelt es sich um eine Leistung nach SGB V und wird nicht mit der Pflegekasse, sondern mit der Krankenkasse abgerechnet.

 

Krankentransport bestellen

Wenn Sie aufgrund einer akuten Erkrankung einen Krankentransport benötigen, können Sie diesen über Ihre zuständige Vermittlung für den Krankentransport unter Telefon 19 222 (aus allen Vorwahlbereichen erreichbar, kostenpflichtig) anfordern. Von dort aus werden die angeforderten Krankentransporte disponiert.

Ihre Krankenfahrt hingegen müssen Sie selber organisieren. Dazu können Sie die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, ein Taxi bestellen oder Ihre Freunde oder Angehörigen fragen.

 

Krankentransport aus dem Ausland

Wer im Ausland erkrankt oder einen Unfall erleidet, hat oft den Wunsch, für die medizinische Weiterbehandlung nach Deutschland verlegt zu werden. Ein Krankentransport aus dem Urlaub könnte teuer werden, denn die Kosten für den Krankentransport aus dem Ausland nach Deutschland werden in aller Regel nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen. Je nachdem, wie weit Sie sich von Ihrer Heimat entfernt aufhalten, kommt dazu ein Krankentransport mit einem Flugzeug oder einem Krankentransportwagen infrage.

Die Kosten dafür sind schwer festzulegen. Sie hängen von der Flug- bzw. Reisedistanz, dem Zustand des Patienten sowie auch davon ab, wie kurzfristig der Rücktransport stattfinden muss. Bei vielen Anbietern kann eine Begleitperson im Ambulanzflugzeug kostenlos mitfliegen.

 

 

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