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Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel: Welche gibt es und wer zahlt was?

Pflegehilfsmittel

Wer möchte nicht so lange wie möglich – auch im Pflegefall – zu Hause bleiben? Dafür gibt es einen großen Markt an Pflegehilfsmitteln. Doch was gibt es und wer zahlt was? Was ist ein Hilfsmittel, was ein Pflegehilfsmittel? Für Laien ist das nicht immer leicht zu durchschauen. Wir geben einen Überblick! Jutta S. hatte zusehends Mühe, sich zu bücken, wenn etwas auf dem Boden fiel. Ihr Rücken machte Probleme. Deshalb kaufte die 47-jährige eine Greifzange. „Auf die Idee, dass die Krankenkasse die bezahlen könnte, wäre ich nicht gekommen“, erzählt die Alleinlebend. Wenn ihr Hausarzt das Gerät verordnet hätte, hätte sie es vielleicht nicht komplett bezahlen müssen. „Doch darauf wurde ich erst im Sanitätshaus aufmerksam gemacht. Weil ich nicht mehr länger warten wollte, habe ich den Greifer trotzdem sofort mitgenommen“, erinnert sich die Rentnerin. Es ist keine Seltenheit: Viele Patienten wissen nicht, worauf alles sie im Bedarfsfall Anspruch haben. Pflegende Angehörige wiederum haben weder die Zeit noch die Kraft, sich „auch noch um so was“ zu kümmern. So kommt schon mal unnötigerweise ein hübsches Sümmchen für Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel für die Pflege zu Hause zusammen. Dabei gibt es zig Gegenstände, die bezahlt, oder verliehen werden oder für die man Zuschüsse erhalten kann. Was genau einem zusteht, ist von Fall zu Fall verschieden; es hängt vom Grad des Handicaps, der Erkrankung oder der Pflegebedürftigkeit ab. Und was unterscheidet Pflegehilfsmittel von Hilfsmitteln?

Was unterscheidet Pflegehilfsmittel von Hilfsmitteln?

Patienten und Pflegebedürftigen ist nicht immer ganz klar, was Hilfsmittel von Pflegehilfsmitteln unterscheidet. Grob gesagt sollen Hilfsmittel den Erfolg einer Behandlung ausgleichen. Simples Beispiel: Ein Rollator erlaubt eine gewisse Mobilität, wenn man nach einer Operation noch wackelig auf den Beinen ist oder es sogar bleibt. Zuständig hier ist die Krankenkasse. Pflegehilfsmittel wiederum sind nichts anderes als Hilfsmittel, die Beschwerden von Pflegebedürftigen lindern, die die Pflege erleichtern und dem Patienten ein Stück Selbständigkeit zurückgeben sollen. Zuständig dafür ist die Pflegekasse. Dabei kann man sich das ganz einfach merken: Hilfsmittel werden von der Krankenkasse bezahlt, Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen. Das heißt im Klartext: Nur wer einen Pflegegrad / eine Pflegestufe hat, hat auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Auf Hilfsmittel für die Pflege zu Hause hat jeder Patient Anspruch, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel:

  • zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50), dazu zählen: Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische und Pflegerollstühle.
  • zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51), dazu zählen: Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen.
  • zur selbstständigen Lebensführung (Produktgruppe 52), also Pflegehilfsmittel für den Hausnotruf.
  • zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53), das sind: Lagerungsrollen und -halbrollen.
  • die zum Verbrauch bestimmt sind (Produktgruppe 54), das sind: saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung, z.B. Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln (für Hausnotruf, Pflegebett oder Lagerungshilfen
  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.

Ein Rezept ist bei Pflegehilfsmitteln grundsätzlich nicht erforderlich, es ist jedoch ratsam, dennoch die Notwendigkeit durch einen Arzt begründen zu lassen. Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis gibt eine Orientierung, welche Pflegehilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden können. Das Hilfsmittelverzeichnis ist untergliedert zwischen Hilfsmittel (Produktgruppe 01 bis 33) und Pflegehilfsmittel (ab Produktgruppe 50). Hier kommen Sie zum Hilfsmittel Verzeichnis des GKB-Spitzenverbandes.  Sollte mal eines der Hilfsmittel-Produkte nicht eindeutig der Kranken- oder Pflegekasse zuzuordnen sein, regeln dies die Versicherungen untereinander.  

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Pflegehilfsmittel richtig beantragen

Das Procedere der Beantragung von Pflegehilfsmitteln kann von Fall zu Fall und von Krankenkasse zu Krankenkasse etwas unterschiedlich sein. Es gibt auch Muster für den Antrag auf Pflegehilfsmittel, mit denen man sich vorab schon ein Bild von dem Formular machen kann. Der Normalfall, wie Sie Ihre Pflegehilfsmittel richtig beantragen, sollte jedoch sein:

  1. Wenn nötig, sollten Sie sich als erstes beim Lieferanten (z.B. im Sanitätshaus) informieren, welche Ausführungen es gibt und welche Modelle die Kasse übernimmt. Das Sanitätshaus kann auch dahingehend beraten, welche Formulierungen der Arzt bei der Verordnung – quasi dem Hilfsmittelantrag – verwenden soll.
  2. Mit der genauen Bezeichnung des Hilfsmittels kann der Arzt eine Verordnung (ähnlich einem Rezept) ausstellen. Es sollte aus der Verordnung vermerkt sein, dass das Hilfsmittel aus medizinischer Sicht notwendig ist. Ferner muss die medizinische Diagnose vermerkt sein. Wenn Sie kein genaues Modell angeben, kann es sein, dass die Krankenkasse Ihnen ein ganz anderes Modell zur Verfügung stellt.
  3. Die Hilfsmittelversorgung muss nicht zwingend über eine ärztliche Verordnung erfolgen. Sie kann unter Umständen auch direkt bei der Kasse beantragt werden. Über eine ärztliche Verordnung wird die Genehmigung vermutlich leichter erreicht, da der Arzt eine qualifizierte, medizinische Stellungnahme abgeben kann.
  4. Die Verordnung wird der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt. Diese prüft die Verordnung auf Notwendigkeit. Unter Umständen fordert sie auch einen Kostenvoranschlag an.
  5. Danach genehmigt die Krankenkasse das Hilfsmittel oder sie lehnt es ab.
  6. Mit der von der Krankenkasse genehmigten Verordnung kann nun das Hilfsmittel bei einem von der Kasse anerkanntem Dienstleister (Sanitätshaus, Apotheke usw.) bestellt werden.

Sollte die Krankenkasse keine Genehmigung erteilen oder Schwierigkeiten bereiten, ist es auch möglich, den Hilfsmittel-Lieferanten einzuschalten. Er kann beratend zur Seite stehen und hilft Ihnen dabei, Ihre Pflegehilfsmittel richtig zu beantragen. Des Weiteren gibt es auch Muster für den Antrag auf Pflegehilfsmittel.

Beachten:

Wird das Hilfsmittel für die Pflege zu Hause abgelehnt, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch gegen die Ablehnung des Hilfsmittels eingelegt werden. Dazu ist es wichtig, genau zu erläutern warum das Hilfsmittel benötigt wird.

Es macht auch Sinn, nochmals den Arzt „mit ins Boot“ zu nehmen, damit auch dieser eine entsprechende Stellungnahme abgibt.

Wie lange dauert die Bewilligung durch die Krankenkasse?

 

Hauptgebäude der TK Krankenkasse in Darmstadt
Die Krankenkassen dürfen sich für die Genehmigung eines Pflegehilfsmittel nicht ewig Zeit nehmen.
Wie lange sich die Krankenkasse zur Genehmigung eines Pflegehilfsmittels Zeit lassen darf ist im § 13 Abs. 3a SGB V geregelt:
  • Über den Antrag auf Pflegehilfsmittel muss innerhalb von 3 Wochen entschieden werden
  • Wird für die Entscheidung der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkasse) benötigt, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen
  • Kann die Frist von 3 bzw. max. 5 Wochen nicht eingehalten werden, ist die Kasse verpflichtet, Ihnen schriftlich Bescheid zu geben und die Gründe aufzuführen
  • Der MDK hat 3 Wochen Zeit um eine Stellungnahme abzugeben
  • Erfolgt nach Ablauf der Fristen (bzw. Fristverlängerungen) keine Mitteilung der Kasse, gilt der Antrag als genehmigt
  • Jetzt sollten Sie selbst der Krankenkasse nochmals eine Frist setzen mit dem Hinweis, dass Sie sich nach Ablauf der gesetzten Frist das Hilfsmittel selbst beschaffen
  • Die Krankenkasse gilt per Gesetz als Kostenträger und somit zur Erstattung verpflichtet.

Senioren müssen also nicht unbegrenzt auf eine Bearbeitung ihres Anliegens warten. Weitere wichtige Informationen über die Fristen-Einhaltung der Pflegekassen finden Sie in unserem Artikel: „Fristen bei der Pflegekasse – so zügig muss die Versicherung reagieren.“

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Um Pflegehilfsmittel zu erhalten und die Kosten bei der Pflegeversicherung geltend machen zu können, müssen pflegebedürftige Versicherungsnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, das sämtliche Bestimmungen hinsichtlich des Themas Pflegebedürftigkeit enthält. Der Anspruch auf die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch richtet sich nach insgesamt drei Kriterien. Sind diese erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten im Rahmen einer Pauschale von 40 Euro pro Monat.

  • Der Pflegebedürftige muss über einen anerkannten Pflegegrad (bis 2017 Pflegestufe) verfügen.
  • Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5 berechtigen zur Kostenübernahme.
  • Die Pflege muss in einem häuslichen Umfeld erfolgen, d. h. in der eigenen Wohnung, bei Verwandten oder in einer Wohngemeinschaft.
  • Die Pflege muss durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst erfolgen.

Die Kosten für Pflegehilfsmittel: So viel müssen Patienten zuzahlen?

Hilfsmittel sind generell zuzahlungspflichtig. Wer nicht von der Zuzahlung befreit ist und älter als 18 Jahre ist, muss 10 % pro Hilfsmittel zuzahlen, maximal jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. So beträgt die Zuzahlung für ein Pflegebett, welches vielleicht 1.700 Euro kosten würde, nur 25 Euro. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Um Härtefälle zu vermeiden, kann die Pflegekasse Personen, die die Belastungsgrenze ganz oder teilweise erreicht haben, von der Zuzahlung befreien. Wenn sämtliche Zuzahlungen im Jahr zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen übersteigen, können Patienten sich bei Ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen in dem Kalenderjahr befreien oder sich Zuzahlungen erstatten lassen. Wer an einer schweren oder einer chronischen Krankheit leidet, kann auch die Belastungsgrenze von einem Prozent nutzen. Die Pflegekassen übernehmen auch die Kosten, die für notwendige Änderungen, die Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Einweisung in den Gebrauch der Pflegehilfsmittel anfallen. Ähnlich wie für Hilfsmittel, so gilt auch für Pflegehilfsmittel: Wer sich für ein teureres Pflegehilfsmittel entscheidet, muss die Mehrkosten und mögliche Folgekosten selbst tragen – es sei denn, das teurere Pflegehilfsmittel lässt sich dadurch rechtfertigen, dass es medizinisch notwendig ist.

Beachten:

Als Patient ist man nicht immer Eigentümer des Pflegehilfsmittels, denn gesetzliche Krankenkassen können Hilfsmittel auch nur verleihen. Wer dies ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten des Pflegehilfsmittels komplett selbst übernehmen.

Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfolgt in der Regel durch Vertragspartner der Pflegekasse. Bezieht der Versicherte aufgrund eines berechtigten Interesses Pflegehilfsmittel bei einem anderen Erbringer der Pflegeleistungen, der nicht Vertragspartner der Pflegekasse ist, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die Vertragspartner der Pflegekasse benennen lassen.

Festbeträge fürs Pflegehilfsmittel

Es gibt für viele Hilfsmittel Festbeträge, also „feste“ Preisobergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen für Hilfsmittel zahlen. Allerdings stellen Patienten oft fest, dass ein Hilfsmittel zum Festbetrag nicht ausreicht, um ihre Behinderung auszugleichen. Das ist bei Hörgeräten zum Festbetrag für hochgradig schwerhörige Menschen oft der Fall. Wer sich in einer solchen Situation ein höherwertiges Hörgerät zulegen möchte, dessen Preis über den Festbetrag hinausgeht, denkt dann häufig, dass er die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis tragen muss. Dies ist aber nicht unbedingt der Fall, denn Patienten haben das Recht auf vollen Behinderungsausgleich. Das bedeutet: Wenn ein Hilfsmittel medizinisch notwendig ist, muss es komplett von den Kassen bezahlt werden. Es geht hier um Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich. Für diese gelten keine Festbeträge, das Wirtschaftlichkeitsgebot entfällt hier. Deshalb ist es ratsam, gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse einen Widerspruch einzulegen. Die Rechtsberatungsstellen des Sozialverbands VdK informieren zum Thema und helfen bei der Formulierung des Widerspruchs oder Sie lesen unseren Artikel: „Pflegeantrag abgelehnt? Widerspruch einlegen so geht`s.“ Anders sieht die Rechtslage aber aus, wenn man etwa aus ästhetischen Gründen ein Hilfsmittel haben möchte, das teurer als das von den Kassen bezahlte ist. Im Falle ästhetischer Gründe wird ein Widerspruch häufig nicht erfolgreich sein.

Kann der Eigenanteil für Hilfsmittel von der Steuer abgesetzt werden?

Krankheits- und Pflegekosten können Sie in der Steuererklärung angeben. Diese Krankheitskosten und Pflegekosten können Sie von der Steuer absetzen.

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