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Steuererklärung: Pflege von Angehörigen steuerlich geltend machen

Sparschwein steht auf dem Schreibtisch, während ein pflegender Angehöriger seine Steuererklärung macht.

Die Pflege von Angehörigen stellt oft eine hohe Belastung dar. Damit pflegende Angehörige finanziell entlastet werden, können Sie die Pflegekosten von der Steuer absetzen. Was das Finanzamt anerkennt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wir zeigen Ihnen, wie Sie bei der Steuererklärung für die Pflege von Angehörigen Geld vom Fiskus zurückerhalten.

Viele Pflegeausgaben steuerlich absetzbar

Wie so oft im deutschen Steuerrecht machen es einem die Finanzämter nicht ganz leicht. Welche Ausgaben in welche Höhe und auf welchem Weg von Angehörigen steuerlich verrechnet werden können, hängt von verschiedenen Kriterien ab. So beispielsweise davon, ob Vater oder Mutter zu Hause oder in einem Heim gepflegt werden, ob der Medizinische Pflegedienst sie in eine Pflegestufe eingruppiert hat oder inwiefern sie in der Lage sind, die Kosten alleine zu übernehmen. Der Einfachheit halber fokussieren wir uns darauf, wie Kinder das Finanzamt bei der Steuererklärung an den Ausgaben für die Pflege der Eltern beteiligen können.

Die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag von 924 €

71 Prozent der rund 2,6 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause gepflegt. Wer sich um Vater oder Mutter im eigenen Heim oder in deren eigenen vier Wänden kümmert, kann einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Das setzt voraus, dass das Elternteil in den Pflegegraden vier oder fünf eingestuft wurde oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen H hat. Zudem muss die Pflege zumindest zum Teil eigenhändig durchgeführt werden. Und der Pflegende darf kein Geld erhalten.

Tipp:

Überweist die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen Pflegegeld, empfiehlt es sich, dieses auf einem gesonderten Konto anzulegen und akribisch Buch zu führen. So lässt sich nachweisen, dass das Geld ausschließlich für Pflegedienste, Physiotherapie oder die Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet wurde und der Pflegende keinen Cent erhalten hat. Nur dann akzeptieren die Finanzämter den Pflege-Pauschbetrag.

Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags auf mehrere Angehörige

 

Eine Pflegende Angehörige deckt ihre Mutter, welche im Bett liegt, mit einer Bettdecke zu.
Bei der Steuererklärung können bei der Pflege von Angehörigen ein Pflege-Pauschbetrag von 924 € steuerlich geltend gemacht werden.
Kümmern sich mehrere Angehörige um Vater oder Mutter, wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt. Eine Regelung, die in so mancher Familie zu Zwist führen dürfte. Denn bei der Aufteilung des Betrags ist unerheblich, wie stark sich der Einzelne einbringt.

Ablehnung des Pflege-Pauschbetrags durch das Finanzamt

 

checkliste alltagsbetreuerin

Die Pauschale nicken die Finanzämter ab, wenn die Eltern in einem Heim untergebracht werden und die Kinder die Pflege lediglich am Wochenende oder im Urlaub übernehmen. Tochter oder Sohn können zur Unterstützung auch einen ambulanten Pflegedienst engagieren und die Ausgaben neben dem Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.

Steuervorteile sind an bestimmte Bedingungen geknüpft

Was aber, wenn der Pflege-Pauschbetrag bei der Steuererklärung nicht infrage kommt? Schließlich sind gerade einmal 17,6 Prozent der Pflegebedürftigen, die von Angehörigen zu Hause mit oder ohne Unterstützung eines Pflegedienstes betreut werden, in Pflegestufe III eingruppiert. In diesem Fall können Sohn oder Tochter die Ausgaben bei der Steuererklärung für die Pflege der Eltern als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen. Diese Möglichkeit sollten Steuerzahler auch wählen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für Pflegedienste, Behandlungen beim Physiotherapeuten oder für einen kurzen Aufenthalt in einem Seniorenheim die 924 Euro im Jahr übersteigen. An der eigenen Pflegeleistung können Angehörige das Finanzamt jedoch nicht beteiligen. In diesem Fall argumentieren die findigen Finanzbeamten, es handle sich schließlich nicht um Ausgaben.

Beachten sollten Sie:

Bevor sich bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art der erste Euro steuermindernd auswirkt, müssen Steuerzahler eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.

Steuererklärung: die Pflege von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen

Wo in der Steuererklärung muss ich die Pflege von Angehörigem einsetzen? Da es sich um außergewöhnliche Belastungen handelt, gibt es die Möglichkeit, die Aufwendungen genau an der entsprechenden Stelle bei der Steuerklärung für die Pflege der Eltern zu verrechnen. Dabei müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Kinder können die Ausgaben für die Pflege der Eltern bei der Steuerklärung nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn die Eltern die Kosten nicht eigenhändig begleichen können. Um zu ermitteln, wie hoch der Betrag ist, an dem Sohn oder Tochter das Finanzamt beteiligen können, werden daher zunächst die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen ermittelt. Dazu zählen beispielsweise die Rente, das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie Auszahlungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen.

Bei der Pflege sollen die Steuerzahler in der Steuererklärung sämtliche Ausgaben auflisten

Die Möglichkeit, die zumutbare Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung zu verrechnen, besteht jedoch nur dann, wenn Sohn oder Tochter vom Pflegedienst oder Heim eine Rechnung erhalten und den Betrag direkt an den Leistungserbringer überweisen. Wer vom Sozialamt in die Pflicht genommen wurde und den Betrag direkt an das Amt überweist, erhält keine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienste. Denn in diesem Fall gibt es weder eine Rechnung noch eine Überweisung an den Pflegedienst oder das Heim. Damit seien wesentliche Voraussetzungen für die Abrechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gegeben, urteilte jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg (6 K 2688/14). Ohnehin sollten Steuerzahler bei der Steuerklärung sämtliche Ausgaben für die Pflege der Eltern, Medikamente, Physiotherapie, Zahnimplantate, Brillen oder Kuren als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung detailliert auflisten. Denn ob der Abzug einer zumutbaren Belastung rechtens ist, muss – wie so oft im Steuerrecht – der Bundesfinanzhof entscheidet (Az. VI R 32/13).

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen

Wer eine Pflegekraft oder ambulante Pflegedienste im Haushalt des Pflegebedürftigen beschäftigt, kann die Ausgaben alternativ oder ergänzend als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Die Pflegestufe spielt seit 2009 keine Rolle mehr. Wie hoch der Betrag ausfällt, an dem das Finanzamt beteiligt werden kann, hängt davon ab, in welcher Form die Hilfe im Haushalt des Pflegebedürftigen erfolgt. Wird die Person geringfügig beschäftigt und bei der Minijobzentrale gemeldet, können 20 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro im Jahr bei der Steuerklärung für die Pflege der Eltern geltend gemacht werden. Wer etwa eine osteuropäische Pflegekraft im Haushalt versicherungspflichtig anstellt oder einen ambulanten Pflegedienst oder eine Hilfe beschäftigt, die selbständig tätig sind, kann das Finanzamt an 20 Prozent der Kosten beteiligen, maximal 4000 Euro im Jahr. Den Betrag ziehen die Finanzbeamten direkt von der Steuerschuld ab. Bedingung ist jedoch, dass der Auftragnehmer eine Rechnung schreibt und der Steuerzahler den Betrag überweist.

Pflege im Heim bei der Steuererklärung angeben

 

Mann sitzt im Rollstuhl und schaut aus dem Fenster des Seniorenheims.
Nehmen Sie sich genügend Zeit, um das passende Seniorenheim auszusuchen.
Sind Vater oder Mutter in einem Pflegeheim untergebracht, können bei der Steuerklärung nicht nur die Ausgaben für die Pflege der Eltern, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für eine Servicepauschale wie beispielsweise eine Notrufbereitschaft. Derart großzügig zeigen sich die Finanzämter jedoch nur, wenn mindestens Pflegestufe I oder eine Krankheit der Grund für den Heimaufenthalt sind. Dabei müssen Betroffene zudem beachten: Der Fiskus reduziert die Kosten fürs Pflegeheim – sofern der Pflegebedürftige seinen eigenen Haushalt aufgelöst hat – um eine sogenannte Haushaltsersparnis. 2014 sind dies 8354 Euro im Jahr. Übernehmen Sohn oder Tochter die Rechnung vom Pflegeheim, gilt auch in diesem Fall: Kinder können Zahlungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen verrechnen, wenn Einkünfte und Bezüge der Eltern nicht reichen, um das Heim zu bezahlen. Weniger spendabel zeigen sich die Finanzämter, wenn Senioren bei guter Gesundheit in ein Altersheim ziehen. Liegen weder eine Pflegestufe noch eine Krankheit vor, erkennt der Fiskus die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung nicht an. Erst ab Pflegestufe I nicken die Finanzämter die gesamten Heimkosten, also für Verpflegung, Unterbringung und Pflege ab. Kinder, die Mutter oder Vater im eigenen Haushalt pflegen oder für die Heimkosten aufkommen, können bei der Steuerklärung auch typische Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art verrechnen. Diese wirken sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Die Finanzämter kürzen den Höchstbetrag jedoch um eigene Einkünfte und Bezüge von Vater oder Mutter, sofern diese 624 Euro im Jahr überschreiten. Summa summarum bedeutet dies: Übersteigen Einkünfte und Bezüge des Empfängers den Unterhaltshöchstbetrag (8354 Euro) und den Anrechnungsfreibetrag (624 Euro), also insgesamt 8978 Euro, gibt es keine Steuerentlastung mehr für die Kinder.

Bei der Steuererklärung für die Pflege von Angehörigen die Fahrtkosten nicht vergessen!

Bevor sich Sohn oder Tochter nun ans Rechnen machen, gilt es eine relevante Regelung zu beachten: Hat der Pflegebedürftige Vermögen an seine Kinder übertragen, können sie die Ausgaben für die Pflege erst dann als außergewöhnliche Belastungen verrechnen, wenn diese den Wert der Schenkung übersteigen. Wer mit dem Pflegebedürftigen zum Arzt, zur Physiotherapie oder zum Einkaufen fährt, kann die Ausgaben für die Fahrten mit 30 Cent je Kilometer oder alternativ die tatsächlichen Ausgaben für Bahn- und Bustickets steuerlich geltend machen. Knausrig zeigen sich die Finanzämter jedoch bei den üblichen Besuchsfahrten der Kinder zu den pflegebedürftigen Eltern. An diesen beteiligt sich der Fiskus in der Regel nicht. Schließlich seien Besuche bei den Eltern nichts Außergewöhnliches, lautet das Argument der Finanzbehörden.

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