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Thema Pflege: Angehörigen-Entlastungsgesetz | Infos und Wissenswertes

Das Gebäude des Bundestages in Berlin.

Mit der Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes in der Pflege soll künftig erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro eine Unterhaltspflicht bestehen. Die Neuregelung gilt auch für die Angehörigen, die bereits zahlen. Darüber hinaus sind eine verbesserte Teilhabeberatung und mehr Inklusion am Arbeitsmarkt anvisiert. Das Kabinett kommt damit einer alten Forderung von Wohlfahrts- und Pflegeverbänden endlich nach.

Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf für das Pflege-Entlastungsgesetz für Angehörige

Das folgende Fallbeispiel soll verdeutlichen, an welchen Punkten im Bereich der Pflege das neue Entlastungsgesetz für Angehörige konkret ansetzen soll. Vom Balkon aus geht der Blick auf einen grauen Hinterhof. Nur die violetten Petunien in den Blumenkästen sorgen für etwas Farbe. Seit vier Jahren wohnt die alte Dame jetzt hier im Pflegeheim. Sie ist dement und braucht rund um die Uhr Betreuung. Im Amtsdeutsch heißt das „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ oder kürzer: Pflegegrad 4.

Ausziehen wird sie hier nicht mehr. Zu dem persönlichen Schicksal der 83-Jährigen und ihrer Angehörigen kommt ein finanzielles Problem. Weil die Pflegeversicherung nur einen Teil der Heimkosten übernimmt und die Rente der alten Frau nicht reicht, springt der Staat ein. Der aber holt sich das Geld zum Teil von den Angehörigen wieder: Die Tochter der alten Dame muss den Heimaufenthalt ihrer Mutter jeden Monat mit rund 300 Euro bezuschussen. Das geschieht nicht freiwillig, sondern ist gesetzliche Pflicht. Bislang mussten sich viele Angehörige aufgrund des sogenannten Unterhaltsrückgriffs an den Pflegekosten ihrer pflegebedürftigen Verwandtschaft beteiligen, wenn deren eigenes Vermögen und die Mittel der Pflegeversicherung nicht ausreichten.

Im Durchschnitt liegt der Eigenanteil für einen Platz in einem Pflegeheim bei rund 1.700 Euro im Monat. Viele Angehörige bringt das in finanzielle Bedrängnis, wenn die zu pflegenden Verwandten kein eigenes Vermögen haben und sie einspringen müssen.

Ähnliches galt bislang für Eltern, die für erwachsene Kinder mit Behinderung haften. Nur für ältere und erwerbsgeminderte Angehörige galt bereits eine recht hohe Selbstbeteiligungsgrenze. Aus diesem Grund soll das Angehörigen-Entlastungsgesetz den Elternunterhalt neu regeln.

 

Fast 400.000 alte Menschen erhalten Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“

Derzeit gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bundesweit fast 400.000 alte Menschen, die „Hilfe zur Pflege“ bekommen. Das ist die Sozialleistung, die der Staat zahlt, wenn das eigene Einkommen oder das Vermögen nicht reicht, um den Pflegedienst oder den Aufenthalt im Pflegeheim zu bezahlen.

So ist es bisher auch bei der 83-jährigen alten Dame mit Demenz. Ihr Einzelzimmer im Heim kostet jeden Monat insgesamt 3.830 Euro. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt davon 1.780 Euro. Die Rente der alten Dame beträgt aber nur 1.440 Euro. Damit bleibt jeden Monat unterm Strich eine Lücke von 610 Euro. Bislang lagen die Einkommensgrenzen weitaus niedriger: bei Alleinstehenden bei einem Jahreseinkommen von 21.600 Euro netto und bei Familien bei 38.800 Euro netto.

Diese Grenzen brachten viele Kinder von Pflegebedürftigen in finanzielle Notlagen. Alte oder kranke Menschen, die dringend einen Wohnplatz im Altenheim brauchten, blieben oft zu Hause, weil sich die Familien schlicht keinen Pflegeplatz leisten konnten. Zudem war es bisher ein langer Prozess, bis die kommunalen Sozialämter Unterstützung gewährten. Angehörige mussten detailliert ihre monatlichen Ausgaben und Einnahmen auflisten: Miete, Altersvorsorge, Kindesunterhalt, Kredite. Diese Prozedur soll mit der Umsetzung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vereinfacht werden.

 

Was ändert sich durch das Entlastungsgesetz für Angehörige von Pflegebedürftigen?

 

Glückliche Familie. Oma im Rollstuhl, Enkelin und Tochter.
Das Pflege-Entlastungsgesetz soll geringverdienende Angehörige entlasten.

 

Die Bundesregierung hat am Mittwoch, den 14.08.2019 das Angehörigen-Entlastungsgesetz auf den Weg gebracht. Doch was ändert sich nun alles durch das neue Entlastungsgesetz in Sachen Elternunterhalt und Co? Der Grundsatz bleibt: Wenn das Geld des zu Pflegenden und die Mittel der Pflegeversicherung nicht reichen, können die Kinder als Leistungsbezieher für diese Leistungen zur Kasse gebeten werden. Das neue Entlastungsgesetz regelt, wann Elternunterhalt gezahlt werden muss.

Aber: Ab 2020 sollen nur noch diejenigen an den Pflegekosten beteiligt werden, deren Brutto-Jahreseinkommen bei 100.000 Euro oder mehr liegt. Alle, die weniger verdienen, müssen nicht mehr für die Pflegekosten der Eltern aufkommen, so das Entlastungsgesetz.

 

Neues Angehörigen-Entlastungsgesetz in der Pflege: Für wen gilt die Einkommensgrenze von 100.000 Euro?

Die Schwelle gilt immer pro Unterhaltspflichtigen, also pro Tochter oder Sohn der pflegebedürftigen Person. Aktuell liegen die Einkommensgrenzen bei Alleinstehenden bei 21.600 Euro netto im Jahr und bei Familien bei 38.800 Euro netto. Auch auf Menschen mit Einkommen über 100.000 Euro sollen keine übermäßigen Lasten zukommen. Denn das Einkommen des Ehepartners wird nicht mehr miteinberechnet. Zudem werden sie weiterhin hohe Freibeträge geltend machen können, sodass am Ende ihre Belastung im Regelfall wenige hundert Euro monatlich betragen dürfte.

Wie hoch war bislang der Elternunterhalt? Was bewirkt das Entlastungsgesetz?

Die Höhe der Beträge, die Angehörige von Pflegebedürftigen bisher zahlen mussten, ist sehr unterschiedlich. Oft scheuen die Ämter überhaupt vor solchen Forderungen zurück, weil aufwendige Verfahren und Einkommensprüfungen nötig werden. Grundsätzlich steht den Betroffenen ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 Euro pro Monat zu. Vom darüber liegenden Einkommen muss in der Regel die Hälfte zum Unterhalt eingesetzt werden – bei 3.000 Euro Einkommen also die Hälfte von 1.200 Euro, das sind 600 Euro.

 

Wie hoch sind die Eigenanteile für Heimkosten heute?

Sie reichen von 1.200 Euro pro Heimplatz in Sachsen-Anhalt über 1.800 Euro in Berlin, Bremen und Hessen, die im Bundesdurchschnitt liegen, bis 2.100 Euro in Baden-Württemberg und 2.300 Euro in Nordrhein-Westfalen. Enthalten sind Kosten für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionen in den Einrichtungen.

 

Warum sind die Rückforderungen für Angehörige oft belastend?

Oft dauert es Jahre von der Ankündigung einer Prüfung bis zum Bescheid. Dann kann es auch zu hohen Rückforderungen kommen. Zudem ist es häufig das erste Mal, dass die Kinder der Pflegebedürftigen überhaupt mit dem Sozialamt zu tun bekommen und ihre Einkommensverhältnisse offenlegen müssen.

 

Für wie viele Menschen entfällt die Beteiligung durch das Pflege-Entlastungsgesetz?

Das ist schwer zu sagen, denn es gibt keine aktuelle aussagekräftige Statistik. Im Gesetzentwurf ist von rund 55.000 Menschen die Rede. Betroffen sind ausschließlich die jeweiligen Töchter und Söhne der Pflegebedürftigen, ausschlaggebend ist deren Einkommen. Das Einkommen etwa von Ehepartnern spielt keine Rolle.

 

Wie viele Pflegebedürftige sind auf Sozialhilfe angewiesen?

Etwa 300.000 Personen. Hilfe zur Pflege erhielten Ende Dezember 2017 rund 287.000 Menschen, davon 233.000 in Heimen. Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, kritisiert deshalb, der eigentliche Skandal sei, dass Hunderttausende Pflegebedürftige überhaupt aufs Sozialamt angewiesen seien. „Geschützt werden soll nun lediglich der verschwindend kleine Teil an Angehörigen, die einen Teil der Kosten erstatten müssen.“ Wegen des schon geltenden Selbstbehalts seien dies eher Besserverdienende.

 

Entlastungsgesetz für pflegende Angehörige schon seit Jahren gefordert

Vor allem Menschen mit geringen und mittleren Einkommen könnten unmittelbar entlastet werden, heißt es. Diese Entlastung sei „längst überfällig“, sagte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales, vor der Verabschiedung. So sehen es auch viele Sozial- und Wohlfahrtsverbände, in deren Forderungskatalog neben diversen Themen der generellen Gesundheit seit Jahren die finanzielle Entlastung Angehöriger ganz weit oben stand.

Der Präsident des Sozialverbands SoVD, Adolf Bauer, bezeichnete die Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes als einen „Silberstreifen am Horizont“ für Angehörige von Pflegebedürftigen, die zunehmend von Armut bedroht seien. „Das ist nicht nur eine notwendige, finanzielle Entlastung, sondern auch eine überfällige Wertschätzung von Menschen, die pflegebedürftige Angehörige haben“, lobte Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, den Kabinettsbeschluss. Auch der Sozialverband VdK begrüßte das Gesetz. Es helfe älteren Menschen aus einer schwierigen Lage, sagte Präsidentin Verena Bentele in den Funke-Zeitungen. „Sie gehen nicht ins Heim, obwohl sie zu Hause nicht mehr ausreichend versorgt werden können, damit ihre Kinder nicht belastet werden.“

 

Städte fürchten Kosten in Milliardenhöhe durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz von Sozialminister Heil

 

Altstadt von Nürnberg.
Städte und Kommunen fürchten durch das Pflege-Entlastungsgesetz für Angehörige eine Kostenexplosion.

 

Der Deutsche Städtetag fordert, dass die Mehrbelastung der Kommunen vollständig ausgeglichen werden muss. Er befürchtet finanzielle Belastungen in Milliardenhöhe. Unterstützung bekommt er von den Grünen: Laut Stefan Schmidt, Sprecher für Kommunalfinanzen, würden sich die Pflegekosten, welche die Kommunen zu schultern hätten, schon jetzt auf jährlich 4,1 Milliarden Euro summieren. „Mit einer steigenden Zahl von pflegebedürftigen Menschen drohen diese Kosten in der Zukunft noch weiter zu steigen.

Die nun von der Bundesregierung geplante Entlastung der Angehörigen darf nicht zu einer weiteren Belastung der Kommunen führen.“ Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebunds, kritisiert die Pläne ganz grundsätzlich. Er verweist auf das Solidaritätsprinzip, welches im Sozialhilferecht verankert ist. „Es ist grundsätzlich zumutbar, dass Kinder und Eltern gegenseitig füreinander einstehen. Daran sollte nicht gerüttelt werden“, sagte Landsberg.

 

Ändert sich durch das Entlastungsgesetz in der Pflege auch etwas für Eltern von behinderten Kindern?

Ja, auch Eltern volljähriger Kinder mit Behinderungen sollen entlastet werden. Zukünftig sollen nur noch Eltern mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr verpflichtet werden, sich selbst zu beteiligen, wenn zum Beispiel Eingliederungshilfen gewährt werden. Derzeit müssen Eltern mitbezahlen, wenn behinderte Kinder beispielsweise Anspruch auf eine Eingliederungshilfe haben, also etwa auf den staatlich finanzierten Umbau zu einer barrierefreien Wohnung oder einen Gebärdendolmetscher.

Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen

Ein behinderter Mensch ist im Rollstuhl mit seinem pflegenden Angehörigen unterwegs.
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz in der Pflege werden auch Menschen mit Behinderung stärker entlastet.

 

Entfristung und Aufstockung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung:

Bei der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) handelt es sich um ein von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen sowie ihre Angehörigen zu unterstützen, damit sie ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele auch mit bzw. trotz Beeinträchtigung verwirklichen können. Das Angebot wird seit dem 1. Januar 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert und war bislang bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Mit dem Pflege-Entlastungsgesetz wird das Angebot dauerhaft und flächendeckend gesichert.

 

Einführung eines Budgets für Ausbildung:

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung künftig auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktiker-Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter beschränkt.

 

Thema Pflege: Das Entlastungsgesetz für Angehörige stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben künftig grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit wird einer Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit Rechnung getragen, indem Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM Personen im Arbeitsbereich einer WfbM gleichgestellt werden.

Der Anspruch wird ebenfalls für Personen, die zukünftig ein Budget für Ausbildung erhalten, für die Dauer der Ausbildung eingeführt. Zudem erfolgt eine Ergänzung, die aufgrund der ab 1. Januar 2020 existierenden Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt nach dem SGB XII notwendig ist: die Nichtanrechnung der von den Menschen mit Behinderungen bezogenen Rente oder anderer laufender Einkommen im Januar 2020. Diese Einkünfte werden auf den monatlichen Lebensunterhaltsanspruch nach dem SGB XII angerechnet.

Die Nichtanrechnung gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen zu Anfang Januar ihr Lebensunterhaltsbedarf zur Verfügung steht und sie ihren Zahlungsverpflichtungen, insbesondere für Miete und Verpflegung, nachkommen können. In den Folgemonaten steht jeweils das monatliche Einkommen zusammen mit dem aufstockenden Anspruch nach dem SGB XII zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz festgestellt ist, hängt die Höhe dieser Leistung künftig nicht mehr vom Ermessen der Integrationsämter ab. Es handelt sich hierbei künftig um eine Anspruchsleistung, die im SGB IX festgeschrieben wird.

 

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz in der Pflege als „wichtiges und gutes Signal“

Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, äußerte sich wie folgt zu Elternunterhalt und dem Entlastungsgesetz: „Im zehnten Jahr der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz ein wichtiges und gutes Signal für Menschen mit Behinderungen. Insbesondere die vorgesehene unbefristete Finanzierung der ergänzenden und unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) freut mich sehr. Sie trägt dazu bei, dass Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf eigenständige Lebensplanung und Teilhabe verwirklichen können.

Auch das im Gesetzesentwurf enthaltene Budget für Ausbildung begrüße ich. Es bietet jungen Menschen mit Behinderungen eine weitere Alternative zum Berufsbildungsbereich einer Werkstatt. Sie erhalten nun mit entsprechender Förderung die Chance auf eine betriebliche Ausbildung, mit der ein anerkannter Berufsabschluss für den regulären Arbeitsmarkt erworben werden kann. Neben der Entlastung der Angehörigen hätte ich mir auch die Entlastung der Betroffenen – beispielsweise durch Abschaffung der Einkommens- und Vermögensgrenze – gewünscht. Das muss dann der nächste Schritt sein“.

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