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Zuzahlungsbefreiung für Rentner – So geht’s!

Eine Gesundheitskarte in einer Geldbörse.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss sich an den Gesundheitskosten mit Zuzahlungen beteiligen. Doch was sind Zuzahlungen und in welchem Fall können sich Rentner von der Zuzahlung befreien lassen? Wir erklären es Ihnen!

Warum Zuzahlungsbefreiung für Rentner?

Viele Rentnerinnen und Rentner erhalten nur eine geringe Rente. Gleichzeitig nehmen deren körperlichen Beschwerden mit zunehmendem Alter zu. Wodurch die Ausgaben auf verschreibungspflichtige Medikamente, stationäre Behandlungen und therapeutische Angebote steigen. Um die steigende finanzielle Belastung zu vermeiden, ist es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlungsbefreiung für Rentner bei der Krankenkasse zu erhalten.

Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?

 

Hauptgebäude der TK Krankenkasse in Darmstadt
Für die Kostenübernahme eines Hausnotrufs schicken Sie einen Antrag an Ihre Krankenkasse.

Die Belastungsgrenze sorgt dafür, dass Senioren die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten und durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar finanziell belastet werden. Ihre Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent Ihres jährlichen Haushalts-Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. Das bedeutet: Neben Ihrem eigenen Einkommen berücksichtigt die Krankenkasse zur Berechnung Ihrer Belastungsgrenze auch die Einkünfte Ihrer mit Ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen.

Die Höhe der Zuzahlungen

Grundsätzlich leisten Versicherte Zuzahlungen in Höhe von zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Es sind jedoch nicht mehr als die jeweiligen Kosten des Mittels zu entrichten. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung.

Welches Einkommen bei Zuzahlungsbefreiung?

Für Rentner werden folgende Einkommen zur Zuzahlungsbefreiung berücksichtig:

  • Das Bruttoeinkommen aus ihrer vollen Rente
  • Dazu weiter Einkünfte wie Arbeitseinkommen
  • Miet- und Kapitaleinkünften
  • Oder der Bezug einer Sozialhilfe.
  • Miet- und Pachteinnahmen werden in voller Höhe berücksichtigt.
  • Einkünfte der Ehefrau

Nicht berücksichtigt werden Beihilfen und Renten für Körper- und Gesundheitsschäden nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie Grundrenten Rentner nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Belastungsgrenze wird für Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, zusammen berechnet. Dabei können Freibeträge geltend gemacht werden:

  • 5.922,00 Euro für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
  • 8.388,00 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind

Beachten: Als gemeinsamer Haushalt gilt auch, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in einem Pflegeheim oder einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen lebt, oder auch dann, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam in einer oder getrennt voneinander in zwei Einrichtungen leben.

Beispiel für die Berechnung der Belastungsgrenze von Rentnern: Jahresbruttoeinkommen Ehemann: 20.000 Euro Jahresbruttoeinkommen Ehefrau: 15.000 Euro Jahresbruttoeinkommen gesamt: 35.000 Euro Freibetrag Ehegatte: 5.922 Euro Freibetrag 2 Kinder: 16.776 Euro (pro Kind 8.388 Euro) Freibeträge gesamt: 22.689 Euro Jahresbruttoeinkommen minus Freibeträge = zu berücksichtigendes Familieneinkommen = 35.000 Euro – 22.689 Euro = 12.302 Euro

Belastungsgrenze 2 Prozent: Hier müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 246,04 Euro geleistet werden.

Belastungsgrenze 1 Prozent: Chronisch Kranke müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 123,02 Euro leisten.   Wichtig: Seit der Gesundheitsreform von 2004 ist eine komplette Zuzahlungsbefreiung für Rentner nicht mehr möglich. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit eine Zuzahlungsbefreiung direkt zu Jahresbeginn auszustellen. Diese gilt dann unter Vorbehalt des Widerrufs. Da die Belastungsgrenze in der Regel erst zum Jahresende berechnet werden kann.

Wichtig: Sind Sie familienversichert, wird Ihr Partner oder Ihre Partnerin bei einer Genehmigung der Befreiung automatisch mit befreit.

Welche Unterlagen braucht man für die Zuzahlungsbefreiung?

Eine ältere Frau sotiert in der Küche ihre Unterlagen und Papiere.
Anträge für die Zuzahlungsbefreiung finden Sie auch im Internet Ihrer Krankenkasse.

 

Um den Antrag für Ihre Zuzahlungsbefreiung korrekt und in möglichst kurzer Zeit auszufüllen, sollten Sie bitte folgende Unterlagen oder Daten zusammen haben:

  • Ihre Krankenversicherungsnummer
  • Eventuell eine E-Mail-Adresse
  • Nachweis einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung (sofern zutreffend)
  • Leistungsbescheid Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen oder Kriegsopferfürsorge (sofern zutreffend)
  • Bescheid vom Kostenträger (Sozialhilfe/Kriegsopferfürsorge) der Unterbringung in einem Pflege/Seniorenheim (oder einer ähnlichen Einrichtung)
  • Ihr Bruttojahreseinkommen
  • Ihre Einkommensnachweise wie Verdienstbescheinigung, Mietvertrag über Mieteinnahmen, Nachweis über Zinseinkünfte, Bescheid über Betriebsrenten
  • Nachweise über weitere Einkünfte (sofern zutreffend)
  • Optional Ihre IBAN bzw. Bankverbindung
  • Rechnungen und Zahlungsnachweis/Quittung der bereits gezahlten Zuzahlungen (falls vorhanden)

 

Wie stelle ich einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung?

Wichtig: Sie müssen die Zuzahlungsbefreiung für Rentner bei Ihrer Krankenkasse schriftlich beantragen. Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, stellen Sie bei ihrer Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus. Tipp: Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für Rentner finden Sie auch auf der Internetseite ihrer Krankenkasse.

Zuzahlungsbefreiung für Rentner im Pflegeheim

Auch Rentner im Pflegeheim können einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Die Antragstellung und der Berechnung der Belastungsgrenze ist dieselbe wie für Rentner die zu Hause wohnen. Rentner im Pflegeheim die Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten beziehen, können bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger beantragen, dass dieser die Zuzahlungen für das folgende Jahr vorab an die Krankenkasse überweist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um die 1% oder 2 % Grenze handelt.

Wird Pflegegeld bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet?

Nein. Das Pflegegeld wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Zuzahlungsbefreiung bei schwerwiegend chronisch Kranken

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) notwendig, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, gilt diese Belastungsgrenze von einem Prozent ebenfalls.

Zuzahlungsbefreiung bei welchem Pflegegrad?

Sollten Sie also Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 besitzen, so haben Sie gute Chancen eine Zahlungsbefreiung bei ihrer Krankenkasse zu bekommen.

Die Chroniker-Befreiungskarte

Mit der Chroniker-Befreiungskarte können chronisch Kranke bei Zuzahlungen sparen. Denn wer chronisch krank ist, muss nicht unbegrenzt Eigenanteile zahlen. Es gilt eine Belastungsgrenze von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Die Chroniker-Befreiungskarte ermöglicht es, den Höchstbetrag für Eigenanteile im Voraus zu bezahlen. Für das entsprechende Kalenderjahr fallen dann darüber hinaus keine Zuzahlungen mehr an. Die Befreiungskarte hat den Vorteil, dass Zuzahlungen die über der Belastungsgrenze liegen, nicht erst von Versicherten selbst vorgestreckt werden müssen.

Wann ist man von der Krankenhauszuzahlung befreit?

Seniorin liegt im Krankenhaus.
Sie können auch für Ihren Krankenhausaufenthalt eine Zuzahlungsbefreiung bekommen.

 

Bei stationären Behandlungen beträgt die Zuzahlung 10 Euro je Kalendertag der Inanspruchnahme einer solchen Leistung. Bei Krankenhausbehandlung und bei Anschlussheilbehandlung ist die Zuzahlung auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sollten die Krankenhauszuzahlungen ihre Belastungsgrenze überschreiten, so können Sie als Rentner bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung der Krankenhauszuzahlungen stellen.

Welche Zuzahlungen übernimmt die Krankenkasse?

 

  • Medikamente
  • Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandsmittel
  • Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik, Lymphdrainage)
  • häusliche Krankenpflege
  • Hilfsmittel
  • Krankenhausaufenthalte
  • Anschlussheilbehandlungen
  • Stationäre Vorsorge und Rehabilitation
  • Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
  • Fahrkosten bei Leistungen, die stationär erbracht werden.
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung.
  • Krankentransporte mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenkraftwagen.
  • Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

 

Wann sind Arzneimittel zuzahlungsfrei?

 

Apothekerin übergibt älteren Herrn sein Medikament
Auch für Medikamente gibt es eine Zuzahlungsbefreiung für Rentner.

 

Alle Medikamente, die vom Hersteller zu einem Preis angeboten werden, der mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, können von der Zuzahlung befreit werden. Knapp 3.500 Arzneimittel enthält die Liste der Medikamente, die von den Krankenkassen von der Zuzahlung befreit sind (Stand Juli 2020).

Welche Kosten werden nicht erstattet?

Alle Kosten und Leistungen die privat bezahlt werden müssen. Auch Eigenanteile zählen nicht zu den Aufwendungen der Zuzahlung. Nachfolgend eine kurze Übersicht, über die Kosten, die nicht zu den Zuzahlungen gerechnet werden.

  • Eigenanteile für Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz
  • Arzneimittel, welche privat bezahlt werden müssen
  • Kosten für Zusatzleistungen bei Medizinern (IGeL – also Individuelle GesundheitsLeistungen)
  • Mit dem Lieferanten (Apotheke, Sanitätshaus usw.) separat vereinbarte Wirtschaftlichkeitszuschläge für Hilfsmittel.

 

Wie lange kann man die Zuzahlung Nachfordern?

Den Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen können Rentner bis zu vier Jahre rückwirkend stellen.

Fazit: Wer den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung nicht abgibt, verschenkt Geld

Sie sollten jede Quittung, wo Sie Zuzahlung leisten mussten, aufbewahren. So können Sie schon in der Mitte des Jahres ermitteln, wie hoch die Zuzahlungskosten ausfallen könnten. Wer pro Monat um die 60 Euro an Medikamente bezahlt, wird daher – bei einem Bruttoeinkommen von 20.000 Euro – spätestens im Juni die Obergrenze (400 Euro) überschritten haben.

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