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So sichern Sie sich die Zusatzrente für pflegende Angehörige

Ein pflegender Angehöriger hält die Hand seines Vaters, der im Bett liegt.

Pflegende Angehörige und Rentner haben die Chance, ihre Altersbezüge zum Teil spürbar aufzustocken. Für ein Jahr Pflege sind bis zu 30 Euro drin, lebenslang. Doch um an die Zusatzrente für pflegende Angehörige zu kommen, müssen Sie allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wir sagen Ihnen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, damit Sie die richtige Vorsorge treffen.

Die Zusatzrente für pflegende Angehörige seit 2017

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat die Bundesregierung 2017 die Hürden für den Anspruch auf die Zusatzrente für pflegende Angehörige gesenkt. Freunde und Familienmitglieder, die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen, können diese Zeit auf die Rente anrechnen lassen. Pflegende Rentner haben jetzt die Chance, ihre Altersbezüge zum Teil spürbar aufzustocken. Für ein Jahr Pflege sind bis zu 30 Euro monatlich drin, lebenslang. Grundsätzlich gilt zur Orientierung: Je kleiner die eigene Rente und je höher der Pflegegrad des Betreuten, desto mehr Rentenplus ist möglich, sagt Dirk Manthey, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung in Berlin.

Welche Voraussetzungen gelten bei der Zusatzrente für pflegende Angehörige?

Doch um die Zusatzrente für pflegende Angehörige zu erhalten, setzen die Pflegekassen bestimmte Kriterien voraus:

  • mindestens zwei Tage pro Woche pflegen
  • mindestens Pflegegrad 2 des Pflegebedürftigen
  • die Pflegeperson geht keiner weitere Erwerbstätigkeit nach, die mehr als 30 Wochenstunden in Anspruch nimmt.

Folgende sonstige Voraussetzungen werden von der Pflegekasse bei der zu pflegenden Person geprüft:

  • Die Pflege muss notwendig sein. Dieses wird vom MDK festgestellt. Die Prüfung erfolgt, sobald der Fragebogen von Ihnen abgegeben wurde.
  • Die zu pflegenden Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Was der MDK Gutachter für die Pflegezusatzrente checkt

Ein Seniorenpaar bekommt Besuch vom MDK.
Sie sollten beim MDK Besuch unbedingt als pflegender Angehöriger dabei sein. Das Gutachten stellt auch fest, ob Sie die Pflege auf Ihre Rente anrechnen können.
Der Gutachter/in Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) beziehungsweise von Medicproof ist nicht nur für die Pflegebedürftigen, sondern auch für Sie als Pflegenden außerordentlich wichtig. „Der Pflegende sollte beim Besuch des Gutachters unbedingt immer dabei sein“, rät Markus Siegmann, Pflegeberater der Knappschaft in Lünen. Wer arbeitet, sollte sich für diesen Termin im Job frei nehmen. „Oder besser noch: Im Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung sollte schon der Name der Pflegeperson als Kontaktperson angegeben werden.“ Dann kann der Gutachter den Termin so abstimmen, dass er auch der Pflegeperson passt. Wird ein unpassender Termin vergeben, so sollte man um eine Verschiebung bitten.

Wichtig zu wissen:

Dadurch verliert man keine Leistungsansprüche. Der Leistungsanspruch besteht später ab Antragstellung.

  checkliste pflege zuhause organisieren   Unbedingt ratsam ist es auch, sich auf den Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) gut vorzubereiten. Siegmann rät: „Pflegepersonen sollten genau notieren, bei welchen Tätigkeiten sie Hilfestellungen geben.“ Dabei sollte man auch nicht vergessen, wobei man quasi „Aufsicht“ führen muss – beispielsweise bei der Medikamenteneinnahme, bei Mahlzeiten oder bei der Bewältigung von Treppenstufen. Weitere wichtige Informationen und Tipps über den MDK-Besuch erfahren Sie in diesem Artikel: „Der Ratgeber für den MDK Besuch“ Der zeitliche Aufwand des pflegenden Angehörigen wird vom Gutachter im Rahmen der Begutachtung notiert. An Hand dieser Zahlen wird geprüft, ob die zeitliche Mindestvoraussetzungen für eine Zusatzrente bei Pflege von Angehörigen erfüllt ist. Erst dann können Sie einen Antrag stellen, um die Pflege auf ihre Rente anrechnen zu lassen. Vorausgesetzt, wie oben schon erwähnt, Sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden die Woche.

Antragstellung auf Zusatzrente für pflegende Angehörige

Einen Antrag auf Zusatzrente für pflegende Angehörige müssen Pflegepersonen bei der Rentenversicherung nicht stellen. Wenn der MDK Gutachter feststellt, dass Sie die zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht erfüllen, können Sie grundsätzlich von da ab als rentenversicherungspflichtig gelten. Doch bevor es dazu kommt, erhalten Sie Post von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Diese schickt Ihnen einen Fragebogen zu. Dieser hat den Titel: „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Diesen Fragebogen sollten Sie zeitnah bei der Pflegeversicherung einreichen. Erst dann haben Sie den Anspruch, die Pflege auf Ihre Rente anrechnen zu lassen. Erhältlich ist der Fragebogen auch als PDF bei der Deutschen Rentenversicherung sowie bei der Pflegeversicherung selbst, bei Pflegestützpunkten und beim Rentenversicherungsträger.

Wichtig:

Erst mit dem Zurücksenden des Fragebogens „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ steht Ihnen die Pflegzusatzrente zu.

Bekommen nicht erwerbstätige Pflegeperson auch eine Zusatzrente für pflegende Angehörige?

Von der Rentenversicherungspflicht werden durch § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nur ehrenamtliche Pflegepersonen erfasst. Das bedeutet, dass die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig durchgeführt werden darf. Dies ist grundsätzlich bei Familienangehörigen und Verwandten der Fall. Sollten andere Personen, zum Beispiel Bekannte oder Nachbarn, die Pflege durchführen, gelten diese als nicht erwerbsmäßig, wenn sie für die Pflegetätigkeit nur eine finanzielle Anerkennung erhalten, welche das Pflegegeld – entsprechend des Pflegegrads des Pflegebedürftigen – nicht überschreitet. Ansonsten ist eine Unterscheidung einer nicht erwerbsmäßigen von einer erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit nach denselben Abgrenzungskriterien vorzunehmen, wie dies entsprechend § 7 Abs. 1 SGB IV zur Abgrenzung einer familiären Mitarbeit oder ehrenamtlichen Betätigung erfolgt.

Können Rentner die Pflege auf ihre Rente anrechnen lassen?

Ein Rentner zählt sein Kleingeld am Küchentisch.
Auch als Rentner haben Sie die Möglichkeit, die Pflege Ihres Angehörigen auf Ihre Rente anrechnen zu lassen.
Auch Rentner, die jemanden regelmäßig pflegen, können die Pflege auf ihre Rente anrechnen lassen und damit ihre Rentenbezüge erhöhen. Rentnerinnen und Rentner müssen dafür nur zeitweise auf ein Prozent ihres Altersruhegelds verzichten. Holen Sie zu diesem Zweck am besten eine professionelle Beratung bei Ihrem Steuer- bzw. Rentenberater ein. Weitere Tipps für Rentner finden Sie in dem Artikel: „Wie Rentner Steuern sparen“

Wie berechnet sich die Zusatzrente für pflegende Angehörige?

Wie viel Rentenansprüche Sie erwerben, hängt im Wesentlichen von zwei Dingen ab: von der bezogenen Pflegeleistungsart und dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Mit Hilfe dieser beiden Faktoren errechnet sich die Höhe der Rentenbeiträge, die die Pflegeversicherung für Sie zahlt. Pauschal lässt sich hier festhalten: Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe, desto höher die Rente.

So wird die Zusatzrente “Pflege von Angehörigen” berechnet

Um die Pflegezusatzrente besser festzulegen, bestimmt die Pflegeversicherung jedes Jahr ein fiktives Gehalt als Richtlinie. Dieses orientiert sich an einer sogenannten Bezugsgröße, die jährlich vom Arbeitsministerium festgelegt wird. 2018 liegt sie bei 36.540 Euro pro Jahr im Westen und 32.340 Euro im Osten. Auf diese Bezugsgröße wird dann der derzeitige Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angerechnet. Abhängig vom Pflegeaufwand liegt dieses Gehalt für pflegende Angehörige zwischen 18,9 und 100 Prozent der Bezugsgröße.

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2019 (West)
Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 841,05 Euro 714,89 Euro 588,74 Euro
Pflegegrad 3 1.339,45 Euro 1.138,53 Euro 937,62 Euro
Pflegegrad 4 2.180,50 Euro 1.853,43 Euro 1.526,35 Euro
Pflegegrad 5 3.115,00 Euro 2.647,75 Euro 2.180,50 Euro

 

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2019 (Ost)
Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 774,90 Euro 658,67 Euro 542,43 Euro
Pflegegrad 3 1.234,10 Euro 1.048,99 Euro 863,87 Euro
Pflegegrad 4 2.009,00 Euro 1.707,65 Euro 1.406,30 Euro
Pflegegrad 5 2.870,00 Euro 2.439,50 Euro 2.009,00 Euro

Welche Rentenansprüche entstehen aus diesen Beitragszahlungen für pflegende Angehörige?

Den folgenden Tabellen kann abgelesen werden, welche (monatliche) Zusatzrente bei Pflege von Angehörigen „aufgebaut“ wird, wenn in dem jeweiligen Pflegegrad das komplette Kalenderjahr 2019 (im Rechtskreis West) gepflegt wird. Für die Berechnung wurde der aktuelle Rentenwert von 32,03 Euro herangezogen. Zusätzlich wurde für die Berechnung das provisorische Durchschnittsentgelt für 2019 von 38.901 Euro herangezogen.

Aufbau monatlicher Rentenanspruch 2019
Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 8,31 Euro 7,06 Euro 5,82 Euro
Pflegegrad 3 13,23 Euro 11,25 Euro 9,26 Euro
Pflegegrad 4 21,54 Euro 18,31 Euro 15,08 Euro
Pflegegrad 5 30,78 Euro 26,16 Euro 21,54 Euro

  Beispiel: Eine in Düsseldorf lebende Frau pflegt ihre Mutter, die dem Pflegegrad 3 zugeordnet ist. Für die Pflege benötigt sie keine Hilfe ambulanter Pflegekräfte, weshalb ihre Mutter das volle Pflegegeld beziehen kann. Zudem nimmt sie keine weiteren Pflegesachleistungen in Anspruch. Nach Angaben der Pflegekasse wird die Rente der Frau damit um monatlich 13,29 Euro erhöht. Im Osten Deutschlands läge die Zusatzrente für pflegende Angehörige in diesem Fall bei 12,67 Euro pro Monat.  

Wer zahlt die Rentenbeiträge?

Die zuständigen Träger für Ihre Rentenversicherungsbeiträge sind:

  • für pflichtversicherte Pflegebedürftige die Pflegekassen (identisch mit gesetzlichen Krankenkassen)
  • für privat versicherte Pflegebedürftige die privaten Versicherungsunternehmen
  • für Pflegebedürftige mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen (zum Beispiel Beamte) die Beihilfestellen, Dienstherren und die privaten Versicherungsunternehmen oder Pflegekassen anteilig.

Was passiert mit der Pflegezusatzrente bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit?

attraktive, grauhaarige Frau genießt das Meer
Auch bei einem Erholungsurlaub von der Pflege erlischt nicht Ihr Anspruch auf Pflegezusatzrente.
Für die Dauer Ihres Erholungsurlaubs von der Pflege – maximal bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr –werden die Rentenversicherungsbeiträge für Sie weitergezahlt. Dies gilt auch, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres begonnen oder beendet wird. Erholungsurlaub von der Pflege kann auch in mehreren Zeitabschnitten genommen werden. Der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Kalenderjahr neu. Weitere Informationen über den Urlaub von der Pflege finden Sie in diesem Artikel: „Urlaub für pflegende Angehörige – bezahlter Sonderurlaub“. Wird der Pflegebedürftige vollstationär im Krankenhaus aufgenommen oder erhält er eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung, bleibt die Zusatzrente bei Pflege von Angehörigen in den ersten vier Wochen ebenfalls bestehen. Schließt sich die Rehabilitation direkt an den Krankenhausaufenthalt an, sind insgesamt nur die ersten vier Wochen weiterhin versicherungspflichtig. Unterbrechen Sie Ihre Pflegetätigkeit aus anderen persönlichen – nicht urlaubsbedingten – Gründen, endet die Versicherungspflicht und damit auch die Zusatzrente für pflegende Angehörige unabhängig von einer (auch nur anteilig) weitergewährten Pflegegeldzahlung an den Pflegebedürftigen.

Wird die Rente für die Pflege von Angehörigen auch rückwirkend bezahlt?

Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag erbracht. Die Rente für die Pflege von Angehörigen wird nicht rückwirkend bezahlt. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Ende der Zusatzrente bei der Pflege von Angehörigen

Das Ende der Zusatzrente bei der Pflege von Angehörigen endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfällt. Das kann zum Beispiel sein:

  • Tod des Pflegebedürftigen
  • Herabstufung des Pflegebedürftigen auf Pflegegrad 1
  • Reduzierung Ihrer Pflegetätigkeiten auf insgesamt unter 10 Stunden und/oder zwei Tage pro Woche
  • Anhebung der nebenher ausgeübten Erwerbstätigkeit auf mehr als 30 Stunden pro Woche
  • Eintritt von Versicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer deutschen Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

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